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Ausgangssperre in Essen: Droht ein Bußgeld auch für Obdachlose? Das erklärt die Stadt

Ausgangssperre in Essen: Droht ein Bußgeld auch für Obdachlose? Das erklärt die Stadt

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Essen: Gilt die Ausgangssperre auch für die Obdachlosen in der Stadt? (Symbolbild) Foto: IMAGO / photothek

Essen. 

Wie vielerorts in Deutschland gilt die Bundesnotbremse auch in Essen. Das heißt: Die Ausganssperre legt fest, dass Menschen wegen hoher Coronazahlen ihre Wohnungen nicht verlassen dürfen.

Von 22 bis 5 Uhr darf man ohne triftigen Grund weder Wohnung, Haus noch Grundstück verlassen. Doch was ist mit denen, die nichts dergleichen besitzen? Was ist mit den Obdachlosen, die Tag und Nacht im Freien verbringen müssen? Können auch sie für Verstöße gegen die Ausgangssperre belangt werden? DER WESTEN hat bei der Stadt Essen nachgefragt.

Ausgangssperre in Essen: Gilt sie auch für die Obdachlosen?

Im Gesetzesbeschluss der Bundesregierung werden einzelne Ausnahmen aufgezählt, die einen Aufenthalt außerhalb der eigenen vier Wände während der Ausgangssperre erlauben. Dazu gehören beispielsweise die Berufsausübung, medizinische Notfälle oder die Versorgung von Tieren.

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Das ist die Stadt Essen:

  • geht auf das vor 850 gegründete Frauenstift Essen zurück
  • viertgrößte Stadt in NRW
  • 582.760 Einwohner (Stand: Dezember 2019)
  • hat neun Stadtbezirke und 50 Stadtteile
  • seit 1958 Sitz des neugegründeten Bistums Essen
  • Wahrzeichen unter anderen: Zeche Zollverein, Villa Hügel, Grugapark Essen
  • war 2010 Kulturhauptstadt Europas und 2017 Grüne Hauptstadt Europas
  • Oberbürgermeister ist Thomas Kufen (CDU)

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Aber darunter findet sich eben auch die Formulierung eines Aufenthalts im Freien „aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken“. Genau darunter fällt auch die Lebenssituation von Obdachlosen.

Obdachlose müssen zwischen 22 und 5 Uhr an ihrem Schlafplatz sein

Diese Personen nach 22 Uhr in nicht existende Wohnungen zurück zu schicken, macht ja schlichtweg keinen Sinn. Von einem möglichen Bußgeld rettet sie das jedoch nicht.

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Denn wie Stadtsprecherin Silke Lenz auf Nachfrage von DER WESTEN bestätigte, können Obdachlose, die sich zwischen 22 und 5 Uhr nicht an ihrem Schlafplatz aufhalten, tatsächlich mit einer Bußgeldzahlung belangt werden.

Regelung gilt nicht in allen NRW-Städten

In anderen NRW-Städten gilt das jedoch offenbar nicht. So teilte beispielsweise die Stadt Köln auf Anfrage von DER WESTEN mit: „Hinsichtlich der Ausgangsbeschränkungen sind wohnungs- und obdachlose Menschen eine Ausnahme, sie stehen deshalb nicht im Fokus ordnungsbehördlicher Maßnahmen.“ (at)

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