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Whatsapp: Meldepflicht beim BKA seit dem 1. Februar? DAS steckt wirklich hinter dem neuen Gesetz

Whatsapp: Meldepflicht beim BKA seit dem 1. Februar? DAS steckt wirklich hinter dem neuen Gesetz

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Whatsapp: Meldepflicht beim BKA seit dem 1. Februar? DAS steckt wirklich hinter dem neuen Gesetz

Whatsapp: Meldepflicht beim BKA seit dem 1. Februar? DAS steckt wirklich hinter dem neuen Gesetz

Das ist WhatsApp

Wir werfen einen Blick auf den beliebtesten Instant-Messenger Deutschlands: WhatsApp.

Am 1. Februar ist ein Gesetz in Kraft getreten, das derzeit viele Nutzer des Messenger-Dienstes Whatsapp verunsichert.

Eine nun häufig gestellte Frage lautet daher: Muss Whatsapp dem BKA strafbare Inhalte melden? Wir haben die Antwort.

Whatsapp: Schränkt das neue Gesetz den Messenger ein?

Im Kampf gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität ist am dem 1. Februar ein Gesetz in Kraft getreten, das Netzwerke dazu verpflichtet, bestimmte Inhalte von Nutzern an das BKA weiterzugeben.

Ist Whatsapp von dem Gesetz jetzt auch betroffen?

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Das ist Whatsapp:

  • der beliebteste Instant-Messenger der Welt
  • Installation läuft über den App Store (iPhone) oder Google Play (Android)
  • Wer keine Lust mehr hat, Emojis zu verschicken, der kann auch Sticker oder Gifs an die Freunde senden
  • In den Einstellungen kannst du einen regelmäßigen Termin für ein Backup festlegen – so sind deine Daten immer gesichert
  • gehört zum Meta-Imperium von Mark Zuckerberg

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Whatsapp: Das sagt Paragraph 3a aus

Die Rede ist vom „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“, das erstmals am dritten April 2021 in Kraft getreten ist. Eine Änderung wurde ein paar Monate später, am 28. Juni 2021, vorgenommen. Nun wurde das Gesetz aktualisiert und ist seit dem ersten Februar 2022 gültig. Dabei geht es ist um die sogenannte „Meldepflicht“.

Wie Mimikama betont, geht es darum um folgende Regelungen:

  1. Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames Verfahren für Meldungen nach den Absätzen 2 bis 5 vorhalten.
  2. Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zum Zwecke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten Inhalte übermitteln […]
  3. Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss unverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vorliegen, und unverzüglich danach den Inhalt gemäß Absatz 4 übermitteln.
  4. Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt muss enthalten:
    1. den Inhalt,
    2. sofern vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die als letztes dem Nutzer, der den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zugeteilt war.

Und was bedeutet das jetzt für Whatsapp? Schließlich ist Meta das verantwortliche Netzwerk.

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Whatsapp: Messenger und Email sind ausgenommen

Des Weiteren, so „mimikama“, soll ebenfalls ausdrücklich unter dem Paragraphen: „Dienste der Individualkommunikation, insbesondere E-Mail- oder Messenger-Dienste (zum Beispiel WhatsApp) fallen hingegen nicht darunter.“

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Dementsprechend wird das BKA nicht umgehend informiert, wenn etwas vorgefallen ist. (ali)