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Whatsapp: Vorsicht! Wenn du DAS im Chat schreibst, droht dir die Kündigung

Nicht alles, was du in einem privaten Chat schreibst, bleibt zwischen dir und einem Whatsapp-Kontakt. Manchmal landet es auch vor Gericht.

Mann schaut auf Whatsapp-Symbol auf Smartphone
© IMAGO/NurPhoto

Das ist WhatsApp

Wir werfen einen Blick auf den beliebtesten Instant-Messenger Deutschlands: WhatsApp.

Privatsphäre wird bei Whatsapp nicht ganz so groß geschrieben wie bei anderen Messengern, auch wenn sich Meta bemüht, die App für ihre Nutzer sicherer zu machen. Allerdings müssen die Nutzer auch selber etwas dafür. Einerseits die möglichen Schutzmechanismen aktivieren und sich andererseits auch im Chat benehmen.

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Denn wer sich an Letzteres nicht hält, der könnte es bereuen. Was du zum Beispiel in einem privaten Whatsapp-Chat deinem Kollegen schickst, kann mitunter zu deiner Kündigung führen. Ein erneuter Fall vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen und nun den deutschen Arbeitsrichter in Erfurt könnte dies für uns alle entscheiden.

Whatsapp: Über den Chef im Chat geschimpft – droht dir jetzt die Kündigung?

Wie privat ist mein Chat mit Arbeitskollegen eigentlich? Und was passiert, wenn das Geschriebene nach Außen und im schlimmsten Fall bis zu meinem Chef reicht? Das Bundesarbeitsgericht befasst sich schon seit einiger Zeit mit Beleidigungen und Verschmähungen zwischen Kollegen oder Chefs, die in Messenger-Gruppen ausgetauscht werden.


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Wenn diese nach außen dringen, droht mitunter eine außerordentliche Kündigung – wie in diesem Fall. Eine Gruppe befreundeter Arbeitskollegen hatte über Jahre eine Whatsapp-Gruppe und sich darin wüst über ihren Chef aufgeregt. Teile davon gelangten bis zum Personalchef und dann vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Die Inhalte waren teils sexistischer und rassistischer Natur und rührten zu Gewalt auf. Der Arbeitgeber ordnete die Kündigung für die Kollegen an, die gingen jedoch vor Gericht und fechteten das Urteil an.

Fall vor Gericht wirft Fragen auf

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber ihnen Gehalt nachzahlen sollte, mit folgender Begründung. „Äußerungen in einer privaten Chatgruppe genießen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht, wenn der Äußernde auf die Wahrung der Vertraulichkeit vertrauen durfte.“

In diesem Fall ging es noch glimpflich für die Mitarbeiter aus. Doch nun stehen die Bundesarbeitsrichter weiter vor der Frage, wie sie künftig in diesen Fällen vorgehen sollen. Ist eine Whatsapp-Gruppe oder ein Chat ein geschützter Raum? Dürfen hier Beschimpfungen ausgetauscht werden, ohne dass es arbeitsrechtliche Folgen für die Nutzer hat?


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Das beurteilen die Arbeitsgerichte zurzeit noch unterschiedlich, wie Arbeitsrechtler Gregor Thüsing aus Bonn gegenüber der Deutschen Presse-Agentur erklärt. Nur „wenn Beleidigungen nicht im Schutz einer kleinen Chatgruppe ausgesprochen werden“, sieht die Rechtsprechung zurzeit einen klaren Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung. (mit dpa)