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Kreuzfahrt abgesagt: Können Aida-Kunden damit jetzt richtig Kasse machen?

Kunden der Aida schauen nach der Absage von Kreuzfahrten in die Röhre. Können sie sich jetzt reich entschädigen lassen?

© IMAGO / localpic

Kreuzfahrten: Urlaub auf hoher See

Von Jahr zu Jahr stechen mehr Touristen in See. Kreuzfahrten werden weltweit immer beliebter. Auch immer mehr Deutsche machen Urlaub auf hoher See.

Kreuzfahrt-Fans haben in der vergangenen Woche eine bittere Pille schlucken müssen. Denn die Reederei Aida Cruises hat den Reisverlauf der Metropolenkreuzfahrt von AIDAprima geändert – mit Folgen für zahlreiche Urlauber.

Denn durch die Änderung der Reiseroute fallen zwei Kreuzfahrten (30. März und 6. April 2023) ab Rotterdam aus. Aida Cruises hat alle betroffenen Gäste bereits über den Kurswechsel informiert. Für einige dürfte der Traum von der Reise im Frühling ausgeträumt sein. Können sie daraus jetzt Kapital schlagen?

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Kreuzfahrt von Aida abgesagt: Welche Rechte haben Kunden?

Die Reise ist zwar futsch. Auf den Kosten müssen die Aida-Kunden allerdings nicht sitzen bleiben. Laut Rechtsanwalt Oliver Matzek haben Aida-Kunden selbstverständlich Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Nach Angaben des Spezialisten für Reiserecht in Hamburg sollten die Kreuzfahrt-Fans allerdings noch mehr einfordern.

So bringt der Rechtsanwalt auf dem Onlineportal „anwalt.de“ eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude ins Spiel. Demnach können die betroffenen Kunden beim Reiseveranstalter Aida eine Entschädigung für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ verlangen. Der Anspruch liege in der Regel bei 50 Prozent des Reisepreises. Im Einzelfall seien sogar bis zu 73 Prozent drin.

Kreuzfahrt-Absage: Weitere Ansprüche

Darüber hinaus müsse Aida auch für die Stornierungsgebühren von Flügen und Hotels bei möglichen Anschlussreisen aufkommen, die Gäste extra im Rahmen der Kreuzfahrt gebucht haben könnten. Doch muss die Reederei tatsächlich blechen? Nach Angaben von Oliver Matzek könne sich Aida nur wegen außergewöhnlicher Umstände aus der Affäre ziehen. Doch die Reederei führte bei der Absage der Reisen „operative Gründe“ an. „Hierbei handelt es sich unseres Erachtens nicht um außergewöhnliche Umstände“, so der Reiserecht-Experte.


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Er rät dazu, sein Recht auf Entschädigung einzufordern, selbst wenn der Reiseveranstalter möglicherweise versuchen könnte, Kunden abzuwimmeln. In so einem Fall sollten sich Betroffene Rechtsbeistand holen. Eine Alternative zum Rechtsstreit stellt eine Verhandlung über einen Deal mit der Reederei (alternative Reise, Gutscheine etc.) dar.