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Hartz 4: Gericht zieht rote Linie! DAS darf ein Vermieter nicht verlangen

Hartz 4: Gericht zieht rote Linie! DAS darf ein Vermieter nicht verlangen

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Hartz 4: Gericht zieht rote Linie! DAS darf ein Vermieter nicht verlangen

Hartz 4: Gericht zieht rote Linie! DAS darf ein Vermieter nicht verlangen

Das ist Hartz IV

Seit das Arbeitslosengeld II 2005 eingeführt wurde, wird es im Volksmund Hartz IV genannt. Doch woher kommt der Name?

Das geht zu weit! Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men hat jetzt eine eine rote Linie gezogen, weil ein Vermieter von einer Hartz-4-Empfängerin zu viel verlangte.

Auch das Jobcenter vertrat zuvor die Ansicht, dass die Forderungen der Vermieter nicht von Hartz 4 zu decken sind.

Hartz 4: Gericht zieht rote Linie – DAS darf ein Vermieter nicht verlangen

Der Vermieter gab an, er habe sich mit seiner ehemaligen Mieterin darauf geeignet, dass sie ihm monatlich zweimal jeweils 50 Euro abtritt. Hiervon sollten Rückstände für Neben- und Betriebskosten in Höhe von rund 2000 Euro getilgt werden.

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Mehr über Hartz 4:

  • Hartz 4 heißt eigentlich Arbeitslosengeld II
  • Es wurde zum 1. Januar 2005 eingeführt
  • Es ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Es soll Leistungsberechtigten ermöglichen, ein würdevolles Leben zu führen. Allerdings kann die Leistung durch Sanktionen gekürzt oder ganz gestrichen werden

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Hartz 4 dient nicht zur Tilgung von Altschulden, sondern zur Existenzsicherung

Hartz 4 zur Rückbezahlung von Altschulden? Das geht nicht, urteilte das Landessozialgericht, denn die Regelleistung diene zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts.

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Auch das Jobcenter kam zuvor bereits nicht dem Wunsch des Vermieters nach, einen Teil der Leistungen, nämlich 100 Euro monatlich, an ihn zu überweisen, weil das nicht im „wohlverstandenen Interesse der Frau“ liegen könne.

Die Grundsicherung diene der Existenzsicherung. Zur Darlehenstilgung dürfte das Jobcenter sowieso nur 10 Prozent des Regelsatzes einbehalten. Nach dem erfolgten Auszug aus der Wohnung sei der Frau aber kein Darlehen zur Tilgung mehr zu gewähren.

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Mehr Nachrichten über Hartz 4:

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Das bestätigte auch das Gericht. Eine Abtretung setze einen gleichwertigen Vermögensvorteil voraus, etwa dass die Hartz-4-Empfängerin dadurch vor der Kündigung der Wohnung geschützt sei. Das könne hier jedoch nicht der Fall sein, weil die Frau dort nicht mehr wohnt.

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