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Rente: Großer Anstieg für Hinterbliebene! Witwenrente bringt dir mehr Geld

Wer zur Witwenrente Geld dazuverdient, kann sich seit Juli freuen. Denn für diejenigen gibt es mehr Geld auf dem Konto!

© IMAGO / Lobeca

Rente, Bürgergeld und Porto: Das ändert sich im Juli

Auf Kinder und Jugendliche warten die großen Ferien, auf viele Erwachsene mehr Geld im Portemonnaie - diese Änderungen kommen auf Verbraucher im Juli zu.

Vielen reicht die geringe Rente vorne und hinten nicht. Besonders schwer ist es für Ruheständler, deren Partner verstorben ist. In der Regel wird dann mit der Hinterbliebenenrente „vertröstet“. Um sich zur kleinen Rente finanziell ein wenig aufzufrischen, verdienen deswegen viele etwas dazu.

Besonders diejenigen dürfen sich auf einige Euro mehr auf dem Konto freuen. Seit Juli können Witwen und Witwer neben ihrer Hinterbliebenenrente, auch Witwenrente genannt, mehr hinzuverdienen: Werden neben der Hinterbliebenenrente eigene Einkünfte wie Arbeitsentgelt oder eine Altersrente bezogen, werden diese angerechnet.

Rente: Mehr Geld zur Witwenrente

Bis zu einem festgelegten Freibetrag kommt es jedoch nicht zur Rentenminderung, berichtet die Deutsche Rentenversicherung (RV). Seit Juli ist dieser Freibetrag im Rahmen der Rentenerhöhung auf 992,64 Euro gestiegen (bisher 950,93 Euro). Dafür wird der Nettobetrag der Einkünfte ausgerechnet.

In der Regel wird dieser aus dem Bruttoeinkommen durch Abzug von gesetzlich festgelegten Pauschalbeträgen ermittelt. Übersteigen die errechneten Nettoeinkünfte den Freibetrag, werden die übersteigenden Einnahmen zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Rente: So gibt es die Witwenrente

Die Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der Lebens- oder Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat. Erhielt der verstorbene Ehepartner bereits eine eigene Rente, zum Beispiel eine Altersrente, beginnt die Witwenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.


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Voraussetzung ist, dass der verstorbene Ehepartner die Mindestversicherungszeit (Wartezeit genannt) von fünf Jahren erfüllt hat. Dazu zählen beispielsweise Monate, in denen Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden.