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Edeka, Netto und Co: Black Friday-Angebote schon ausverkauft? Diese Rechte hast du

Black Friday-Fieber: Edeka, Netto und Co. im Angebotsrausch – doch sind die Schnäppchen wirklich zu haben? Was du wissen musst, bevor du in die Rabattschlacht stürzt!

Edeka Netto Black Friday
© IMAGO/BildFunkMV

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NRW ist ein wahres Shopping-Paradies. Wir zeigen einige der beliebtesten Ziele.

Black Friday Fieber: Edeka, Netto und Co. locken mit Mega-Deals – doch sind die vermeintlichen Schnäppchen wirklich für jeden zu haben? Bevor du im Rabatt-Wahnsinn versinkst, erfahre hier, wie du dich vor enttäuschten Erwartungen schützen kannst und welche Rechte dir als Kunde zustehen. Die dunklen Geheimnisse des Black Friday – jetzt gelüftet!

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Die Vorfreude steigt, wenn der Black Friday vor der Tür steht. Doch wie oft hast du schon von enttäuschten Kunden gehört, die mit leeren Händen nach Hause gehen mussten? Die Frage liegt auf der Hand: Sind die Black Friday-Angebote von Edeka, Netto und Co. schon ausverkauft, bevor du überhaupt zuschlagen kannst?

Edeka, Netto und Co: Black Friday-Angebote schon ausverkauft?

Es ist eine bittere Realität: Als Kunde bist du nicht automatisch im Besitz des beworbenen Superschnäppchens. Du musst möglicherweise das Geschäft um Edeka, Netto und Co. ohne die ersehnte Ware verlassen. Selbst wenn die begehrten Artikel nach kurzer Zeit wieder zum normalen, teureren Preis ausgezeichnet sind, steht dein Anspruch auf den Werbepreis auf der Kippe.

Ausverkaufte Ware bedeutet nicht automatisch, dass eine neue Lieferung auf dich wartet. Warum? Weil sich der Händler durch die Lockvogelwerbung nicht verpflichtet, weitere Artikel bereitzustellen. Aber verzage nicht! Ein Tipp: Fordere trotzdem den Geschäftsführer heraus. Vielleicht gibt es eine Chance, die Ware zu einem vergünstigten Preis zu ergattern oder das Produkt nachzubestellen.

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Doch Vorsicht! Wenn der Vorrat nicht „angemessen“ war und die Geschäfte, um Edeka, Netto und Co. nicht klar genug darauf hingewiesen hat, könnte die Verbraucherzentrale NRW das Geschäft wegen „Irreführung“ belangen, wie sie in einer Pressemeldung informieren. Deine Gefahr als Kunde besteht darin, teurere Ware zu kaufen als beabsichtigt, sobald du im Geschäft angekommen bist. Stell dir vor, du wählst statt des beworbenen Telefons für 49 Euro aus Versehen das teurere Modell für 99 Euro.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht nach dem UWG können übrigens nicht von Privatpersonen verfolgt werden. Hier sind gewerbliche Verbände, Konkurrenten des Händlers oder Verbraucherzentralen gefragt.

Wie „irreführend“ Werbung ist, hängt von den „Verkehrserwartungen“ ab, also den Erwartungen eines durchschnittlichen Kunden. Dabei spielen die Gestaltung der Anzeigen, die Wortwahl, die Art der Produkte, der Preis und die Bekanntheit der Firma eine Rolle. Selbst Hinweise darauf, dass die Ware nur begrenzt vorrätig ist, fließen in die Bewertung ein.

Unsere Tipps im Umgang mit Lockangeboten:

  1. Sprich das Personal an! Lass dich nicht abwimmeln. Teile dem Personal mit, dass du wegen des Angebots da bist und nun vor leeren Regalen stehst. Frage nach dem Filialleiter und schildere ihm dein Anliegen.
  2. Sei hartnäckig! Bitte das Personal oder den Filialleiter, in anderen Filialen nachzufragen, ob die Angebotsware verfügbar ist oder für dich zurückgelegt werden kann. Wenn die Ware für dich bestellt wird, lass dir versichern, dass du informiert wirst, wenn sie eintrifft.
  3. Wende dich an die Unternehmen! Schreibe die Unternehmensleitung oder den Kundenservice an. Nutze auch Social Media, um deinen Ärger zu teilen. Selbst wenn du nicht dein Wunschprodukt bekommst, zwingst du das Unternehmen dazu, sich mit dir auseinanderzusetzen.
  4. Melde uns den Fall! Teile uns deine Erfahrungen mit. Wir veröffentlichen deine Erlebnisse und prangern Anbieter von Lockangeboten an. Gemeinsam zeigen wir, dass „irreführende Werbung“ keine Seltenheit, sondern eine gezielte Unternehmensstrategie ist.

Black Friday: Kenne deine Rechte

Bleibe informiert und schütze deine Rechte! Was „angemessen“ ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Lebensmitteldiscounter, wie Edeka oder Netto, der einen Laptop zum Sonderangebot anbietet, erwartet, dass du dich beeilst, um das Schnäppchen zu ergattern. Früher war es einfacher: Das Gesetz sagte, „Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage.“


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Doch diese Zwei-Tagesfrist ist nur noch entscheidend für die Frage, wer im Streitfall die „angemessene Bevorratung“ beweisen muss. Also, bevor du dich ins Black Friday-Gewühl stürzt, kenne deine Rechte und schütze dich vor enttäuschten Erwartungen! Das Black Friday-Spektakel hat mehr Tücken, als du denkst.