Egal ob bei Aldi, Lidl, Edeka oder jedem anderen beliebigen Geschäft – Ladendiebstahl ist verboten. Das weiß jeder, und dagegen hat auch so gut wie niemand etwas einzuwenden. Schließlich profitieren Mitarbeiter und Kunden gleichermaßen davon, wenn alles beim Einkauf mit rechten Dingen zugeht.
Und doch gibt es sie immer wieder: Diese Einzelfälle, bei denen auf den ersten Blick keine kriminellen Hintergedanken zu sehen sind – und bei denen man sich fragt, ob der Ladendetektiv hier nicht vielleicht ein Auge hätte zudrücken können oder die Filialleitung etwas kulanter hätte sein können. So wie der Fall dieser Aldi-Kundin, die wegen eines Croissants aus der Backabteilung nun landesweites Hausverbot beim Discounter erhielt.
Aldi-Kundin des Diebstahls beschuldigt
Fast 200 Filialen betreibt Aldi unter dem Namen „Aldi Suisse“ in der Schweiz, eine davon auch in der Stadt Baden im Kanton Aargau. Dort wollte eine Kundin vor einigen Monaten ihren Einkauf erledigen – ohne zu ahnen, dass dieser bis heute Konsequenzen für sie haben würde.
Es war nur ein kleiner Einkauf auf dem Weg zur Arbeit für die Mittfünfzigerin. Duftkerzen, Mineralwasser – und ein Pistazien-Croissant aus der Backabteilung. Da die Kartenzahlung an der Aldi-Kasse gerade nicht funktionierte, wich die Frau auf die SB-Kasse aus. Kerzen und Wasserflaschen scannte sie, das Croissant wählte sie händisch bei den Backwaren aus. Sie bezahlte und wollte gehen – als der Ladendetektiv sie anhielt.
Der Grund: Das System der SB-Kasse hatte das ausgewählte Croissant nicht richtig erfasst und nicht in den Gesamtpreis einberechnet. Die Kundin entschuldigte sich und zahlte die 85 Rappen (= entspricht 91 Cent) kurzerhand nach. Doch das wollte Aldi laut der „Aargauer Zeitung“ nicht akzeptieren – und bestellte die Frau ins Büro des Filialleiters.
Strafbefehl wegen 91-Cent-Croissant
Dort musste sie ein Geständnis unterschreiben, 200 Franken (~ 214 Euro) als „Umtriebsentschädigung“ bezahlen – und sie erhielt ein landesweites Ladenverbot! Vor allem die Unterschrift unter Druck bereut die Aldi-Kundin bis heute. „Im Nachhinein denke ich, dass ich mich dadurch des absichtlichen Diebstahls schuldig bekannt habe“, befürchtet sie – obwohl sie das Croissant ja nachweislich bezahlt hat bzw. es bezahlen wollte.
Und damit nicht genug: Sogar die Polizei wurde hinzugerufen – und schickte der Frau Ende April 2025 nun einen Strafbefehl zu. Der Vorwurf: Sie habe eine „fremde bewegliche Sache von geringem Wert zur Aneignung weggenommen, um sich damit unrechtmäßig zu bereichern“. Wegen diesem „geringfügigen Diebstahl“ müsse sie nun 100 Franken (~ 107 Euro) Bußgeld und eine Strafbefehlsgebühr in Höhe von 300 Franken (~ 321 Euro) blechen.
Vorwürfe „demütigend und belastend“
Ein Einspruch bei der Staatsanwaltschaft durch die Frau blieb erfolglos. Da es sich bei geringfügigem Diebstahl um ein Antragsdelikt handle, könne nur der Antragssteller – in diesem Fall Aldi – den Strafbefehl zurückziehen. Ihr bleibe daher nur übrig, die Sache direkt mit Aldi zu klären oder sich an die nächsthöhere Instanz zu wenden, die in diesem Fall das Bezirksgericht Baden wäre.
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Wegen eines 91-Cent-Croissants wurden der Aldi-Kundin bereits rund 535 Euro an Strafgeldern auferlegt – eine „demütigende und belastende“ Geschichte, wie sie es selbst beschreibt. Doch sie pocht auf ihr Recht und will auch Monate nach dem verhängnisvollen Einkauf weiter kämpfen: „Ich lasse mich nicht das Diebin verleumden und werde kämpfen.“