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Rente: Lebst du überhaupt noch? So prüft es die Rentenversicherung nach

Viele Rentner entscheiden sich dafür, ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen. Doch einmal im Jahr prüft die Rentenversicherung die Ansprüche.

Viele Rentner entscheiden sich dafür, ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen. Doch einmal im Jahr prüft die Rentenversicherung, ob man noch lebt.
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Die weite Welt entdecken, in den wohlverdienten Ruhestand treten und dabei den Lebensabend an exotischen Orten verbringen – für viele Rentner ist der Gedanke, den Ruhestand im Ausland zu genießen, verlockend.

Doch neben den paradiesischen Vorstellungen lauern auch einige Fragen und bürokratische Hürden rund um das Thema Rentenbezug im Ausland. Welche Regelungen gelten, wie funktioniert die Auszahlung der Rente im Ausland? Und wie überprüft die Rentenversicherung überhaupt, dass ein Rentner im Ausland noch lebt?

Fast zwei Millionen Rentner im Ausland

Im vergangenen Jahr überwies die Deutsche Rentenversicherung Altersbezüge an 1,71 Millionen Menschen im Ausland. Ein Anstieg um ein Drittel im Vergleich zu vor 20 Jahren, wie aus einer Auswertung der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht. Von den insgesamt etwa 20 Millionen Rentnern verbringen rund sieben Prozent ihren Lebensabend im Ausland.

Die Zahlen verdeutlichen die steigende Beliebtheit und die wachsende Anzahl von Rentnern, die sich dazu entscheiden, ihren Ruhestand in weiter Ferne zu genießen. Aber: Wer im Ausland eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung bezieht, muss einmal im Jahr nachweisen, dass er noch am Leben ist. Diese Bestätigung, auch als Lebensbescheinigung bekannt, wird zwischen Juni und Juli zugeschickt.

Rente: Hier gibt es Ausnahmen

Wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt, muss diese bis zum 18. August im Original zurückgeschickt werden. Dabei muss die Bescheinigung vollständig ausgefüllt sein, von einer offiziellen Stelle bestätigt und von der rentenberechtigten Person persönlich unterschrieben werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Wer in einem Land lebt, in dem ein elektronischer Datenabgleich durchgeführt wird, muss in der Regel keine Lebensbescheinigung einreichen. Dazu zählen unter anderem Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Ungarn und das Vereinigte Königreich.

Rente: So gehst du vor

Falls man mehrere Renten von verschiedenen Rentenversicherungsträgern erhält, kann es vorkommen, dass auch mehrere Formulare für die Lebensbescheinigung zusammen mit der Rentenanpassungsmitteilung zugesandt werden. In einem solchen Fall müssen laut Renten Service alle Formulare für die Lebensbescheinigungen vollständig ausgefüllt und im Original zurückgesendet werden – nicht etwa per Fax oder E-Mail.

Und: Falls man nur eine Rentenanpassungsmitteilung erhalten hat, in der kein Formblatt für die Lebensbescheinigung enthalten ist, bedeutet dies, dass in diesem Jahr keine Lebensbescheinigung benötigt wird.

So gehst du Schritt für Schritt vor:

  • Überprüfe deine persönlichen Angaben, sobald du das Schreiben erhältst
  • Danach unterschreibst du die Lebensbescheinigung und lässt diese durch eine amtliche Stelle bescheinigen (Behörden wie Polizei, Krankenkassen und Stadtverwaltungen, Geldinstitute, Pfarrämter, Notare und viele mehr)
  • Im Original und per Brief zurücksenden, an:
    • Deutsche Post AG
      Niederlassung Renten Service
      04078 Leipzig
      Deutschland
  • Sollte die Rentenanpassungsmitteilung nicht bis zum 18. August vorliegen, rufe beim Renten Service an
  • Das Formular kann auch online heruntergeladen werden
  • Wichtig: „Wir werden die Zahlung anhalten, falls uns das Formular nicht rechtzeitig bis zum 13.10.2023 zugeht“, teilt der Renten Service mit.

Rente: Das gilt es zu beachten

Wenn ein Rentner aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Lebensbescheinigung selbst auszufüllen – sei es aufgrund einer Schreibunfähigkeit oder Schreibunkundigkeit – muss eine Bescheinigung vorgelegt werden. Darin muss angegeben werden, wer die Lebensbescheinigung im Namen der rentenberechtigten Person ausgefüllt hat.


Mehr dazu:


Falls jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Lebensbescheinigung selbst auszufüllen, muss im Teil B der Lebensbescheinigung die Person angegeben werden, die bei der zuständigen Behörde oder Stelle vorgesprochen und die Bescheinigung ausgefüllt hat. Dazu sollte ein Attest eingereicht werden. Falls die Person, die Anspruch auf Rente hat, verstorben sein sollte, muss auch das an den Renten Service mitgeteilt werden.