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Kindergeld 2023: Das ändert sich ab sofort für dich

Das Jahr 2023 bringt einige Änderungen für das Kindergeld. Neben einer Erhöhung gibt es auch einen Extra-Bonus.

© IMAGO / Michael Gstettenbauer

Kindergeld beantragen: So einfach geht’s

Jede Familie hat Anspruch auf Kindergeld. Allerdings bekommt man das Geld nicht einfach so. Es muss ein Antrag bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Wie das geht und welche Nachweise ihr erbringen müsst, erklären wir.

2023 bringt einige Änderungen mit sich. Neben Wohngeld und dem Bürgergeld als Nachfolger von „Hartz 4“ soll auch das Kindergeld im kommenden Jahr deutlich steigen.

Besonders in den Zeiten der hohen Inflation und der steigenden Energiepreise ist der Kindergeld-Zuschuss ein willkommener Geldregen. Wie viel du erhältst, erfährst du hier.

Kindergeld 2023: Das sind die Änderungen

Finanzminister Christian Lindner (FDP) hatte mit dem Entlastungspaket eine Kindergelderhöhung für das Jahr 2023 angekündigt. Die staatliche Finanzspritze wird einheitlich auf 250 Euro monatlich angehoben. Das bedeutet, dass es für die ersten beiden Kinder 31 Euro mehr Geld gibt als bisher.

Kindergeldhöhe 2023 nach Anzahl der Kinder:

  • für 1 Kind: 250 Euro
  • für 2 Kinder: 500 Euro
  • für 3 Kinder: 750 Euro
  • für 4 Kinder: 1.000 Euro
  • für 5 Kinder: 1.250 Euro

Ein weiterer Teil des Entlastungspakets ist der Kinderbonus. Dieser beträgt einmalig 100 Euro und wird ab Juli 2022 ausgezahlt. Als Voraussetzung muss man mindestens einen Tag im Jahr 2022 einen Anspruch auf Kindergeld haben. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig, die Auszahlung erfolgt automatisch über die Familienkassen. Wenn Neugeborene später – nach Juli – einen Kindergeldanspruch haben, reicht der reguläre Kindergeld-Antrag. Dann können Eltern ebenso den einmaligen Kinderbonus erhalten.

Kindergeld: Wer hat Anspruch?

Das Kindergeld muss schriftlich beantragt werden. Anspruch haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die im Haushalt der Familie aufgenommen wurden. Kindergeldanspruch entsteht bereits im Geburtsmonat und besteht uneingeschränkt bis zum 18. Geburtstag des Kindes.


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Auch danach können Eltern oder die 18-jährige Person selbst das Geld weiterhin erhalten. Voraussetzung ist, dass man eine Schul- oder Berufsausbildung macht oder bei der Agentur für Arbeit als arbeits- bzw. ausbildungssuchend gemeldet ist.