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Kindergeld ab 18: Darauf müssen Eltern achten!

Ausbildung, Studium oder ins Ausland? Viele wissen nach einem Schulabschluss nicht, was sie machen wollen. In bestimmten Fällen gibt es Kindergeld ab 18.

Eltern haben auch ein Recht auf Kindergeld für Kinder ab 18. Darauf müssen sie achten!
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Kindergeld beantragen: So einfach geht’s

Jede Familie hat Anspruch auf Kindergeld. Allerdings bekommt man das Geld nicht einfach so. Es muss ein Antrag bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Wie das geht und welche Nachweise ihr erbringen müsst, erklären wir.

Eltern bekommen pro Kind jeden Monat Kindergeld in Höhe von 250 Euro. Die staatliche Finanzspritze soll den Unterhalt, die Betreuung und Ausbildung eines Kindes gewährleisten – und das normalweise bis zum 18. Lebensjahr.

Doch auch darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Darauf solltest du achten!

Kindergeld ab 18: Was passiert nach einem Schulabschluss?

Auch für volljährige Kinder gibt es in bestimmten Fällen weiterhin die monatliche Finanzspritze. Allerdings bis maximal 25, danach ist Schluss. Nach einem Schulabschluss weiß der ein oder andere vielleicht noch nicht wie es weitergehen soll: Studium, Ausbildung oder doch ein Auslandsaufenthalt?

In jedem Fall besteht in einer Übergangszeit weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Allerdings darf diese maximal vier Monate betragen. Diese Phase darf übrigens auch öfter vorkommen – also zum Beispiel zwischen Schule und Ausbildungsbeginn und erneut zwischen Ausbildung und Studium. Das Kindergeld wird weiterhin ausgezahlt.

Auch können Eltern nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) weiterhin Kindergeld beziehen, wenn das Kind „ein Praktikum macht, das einen fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf hat.“ Oder wenn es, „einen Freiwilligendienst leistet, zum Beispiel einen Bundes-Freiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.“

Kindergeld ab 18: Ausbildung oder Studium?

Auch nach dem 18. Geburtstag gibt es Kindergeld, wenn das Kind zum ersten Mal eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolviert. Wie „Familienkasse-Info“ mitteilt sei dabei unerheblich, was das Kind selbst verdient – etwa in einer Ausbildung oder in einem studentischen Nebenjob, mit Miet- oder Zinseinkünften.

Wenn das volljährige Kind bereits eine erste Ausbildung oder ein erstes Studium abgeschlossen hat, besteht auch in einer zweiten Ausbildung Anspruch auf Kindergeld. Allerdings darf in diesem Fall das Kind maximal in einem Minijob und pro Jahr durchschnittlich 20 Wochenstunden arbeiten. „Wie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle“, so die BA.

Kindergeld ab 18: Dieser Nachweis reicht aus

Sollte kein passender Ausbildungsplatz gefunden werden, müssen Eltern nachweisen, dass das Kind sich in jedem Fall um einen Platz bemüht hat. Der Nachweis gilt laut BA als erbracht, wenn das Kind „bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist“.

Wie das Finanzgericht Hamburg in einem Fall urteilte, reiche als Nachweis bereits das Zusammenstellen der Bewerbungsunterlagen und nicht etwa erst das Absenden aus. Der Arbeitsaufwand sei größer als das bloße Abschicken der Bewerbung.

Ähnliche Regeln gelten für Kinder, die jünger als 21 und arbeitssuchend sind. Wenn dieses beim Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet ist, können Eltern weiterhin Kindergeld beziehen.

Gibt es bei Auslandsaufenthalten Kindergeld?

Bei Auslandsaufenthalten ist immer entscheidend, was das Kind währenddessen tut. Wenn der Nachkomme ein Land lediglich bereist oder sich im Rahmen eines Work-and-Travel-Programms oder Au-pair-Jobs im Ausland befindet, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Wenn der Aufenthalt allerdings der Bildung dient, wie ein Sprachunterricht von mindestens zehn Wochenstunden, gibt es die monatliche Finanzspritze weiterhin. Da gilt auch, wenn ein Auslandsaufenthalt während einer Ausbildung oder eines Studiums entweder vorgeschrieben oder auch freiwillig ist. Entscheidend ist, dass auch im Ausland eine Form der Bildung stattfindet.

Kindergeld ab 18 muss einmalig neu beantragt werden

Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit können Eltern das Kindergeld ab 18 Jahren online beantragen. Laut BA müssen Eltern die „aktuelle Lebenssituation“ des Kindes belegen. Welche Unterlagen dafür genau eingereicht werden müssen, findest du auf der Webseite der BA. Auch muss jede Veränderung bei Ausbildung oder Studium der Familienkasse mitgeteilt werden.


Weitere Themen:


Sollte das volljährige Kind beispielsweise studieren, gilt die jeweilige Immatrikulationsbescheinigung jeweils für ein Semester. Jedes halbe Jahr muss also eine neue Bescheinigung bei der Familienkasse eingereicht werden.