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Bürgergeld: Können Bezieher von Rundfunkgebühren befreit werden?

Wer Hartz 4 bezieht, kann sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen, doch gilt das auch für den Nachfolger Bürgergeld?

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Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Im Januar 2023 geht das Bürgergeld an den Start, welches das bisherige Hartz 4 ablösen soll. Bezieher von Hartz 4 profitierten dabei von einer Befreiung des Rundfunkbeitrags (GEZ).

Aber gilt das auch beim neuen Bürgergeld? Ob du den Beitrag als Empfänger in Zukunft zahlen musst oder weiter befreit bleibst, erfährst du hier.

Bürgergeld auch GEZ-Frei?

Am 1. Januar 2023 löst das neue Bürgergeld Hartz 4 ab. Bezieher von Arbeitslosengeld II waren bislang von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Doch gilt das auch für den kommenden Hartz 4-Nachfolger? „ Ja“, bestätigt der Beitragsservice in Köln. Auch nach dem Start des neuen Bürgergeldes können sich bisherige Hartz-IV-Empfänger vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. „Menschen, die ab dem 01.01.2023 das neue Bürgergeld erhalten, können sich auf Antrag weiterhin von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Wohnung befreien lassen“, erläuterte ein Sprecher. „Gleiches gilt für Menschen, die bisher Sozialgeld nach dem SGB II bezogen haben.“

Wer bereits befreit ist, muss sich um nichts kümmern – die Umstellung erfolgt automatisch. Die bestehende Befreiung behält ihre Gültigkeit. Ein Neuantrag muss erst gestellt werden, wenn die gewährte Befreiung ausläuft und ein neuer Bewilligungsbescheid für das Bürgergeld erteilt wird. Es ist nicht nötig, dem Beitragsservice Änderungsbescheide zuzusenden, mit denen die leistungsgewährenden Behörden Leistungsbezieher über den Wechsel zum Bürgergeld informieren. Wer nachträglich Bürgergeld bezieht, muss einen Online-Antrag ausfüllen.

Auch ohne Bürgergeld eine GEZ-Befreiung?

Neben Empfängern von Bürgergeld können sich auch zahlreiche weitere Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, sofern sie bestimmte Sozialleistungen beziehen. Dazu zählen etwa Bezieher von Grundsicherung im Alter, von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe. Der Bezug von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld berechtigt hingegen nicht zur Befreiung.


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Wichtig: Ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sollte immer erst dann beim Beitragsservice gestellt werden, wenn der erforderliche Nachweis vorliegt.

Sollte dieser einmal nicht rechtzeitig vorliegen, ist dies kein Problem: Die Befreiung kann grundsätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden. Das notwendige Antragsformular kann unter rundfunkbeitrag.de bequem online ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden.