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Bürgergeld: Regelsatz für Kinder wird an Alkohol und Tabak bemessen – „Statistikschwachsinn endlich beenden“

Das Existenzminimum wird für Kinder an den Bedarfen von Erwachsenen berechnet. Doch warum ist das? Kritik kommt von vielen Seiten.

Das Existenzminimum wird für Kinder an den Bedarfen von Erwachsenen berechnet. Doch warum ist das? Kritik kommt von vielen Seiten.
© IMAGO/imagebroker

Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Der Bürgergeld-Regelsatz ist seit diesem Jahr gestiegen. Alleinstehende Erwachsene haben so pro Monat 502 Euro zur Verfügung. Davon müssen sie unter anderem Nahrungsmittel, Kleidung und Freizeitaktivitäten bezahlen.

Eine Grafik, die aktuell in den Sozialen Netzwerken zahlreich geteilt wird, zeigt, wie die Regelsätze berechnet werden. Für Kinder scheint zumindest viel Willkür im Spiel zu sein. Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverband, kritisiert, dass der „offenkundige Statistikschwachsinn“ beendet werden müsse. So äußert sich das Bundesministerium für Familie und Soziales (BMAS).

Bürgergeld: Wie setzt sich der Regelbedarf zusammen?

Grundlage für die Berechnung der Regelleistungen im Bürgergeld ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre durch das Statistische Bundesamt erhoben wird. Die EVS soll laut BMAS ein „repräsentatives Bild der Lebenswirklichkeit nahezu der gesamten Bevölkerung in Deutschland“ darstellen.

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Doch wie man den einzelnen Positionen entnehmen kann, werden die Regelbedarfe der Kinder aus denen der Erwachsenen abgeleitet. Darauf macht Joachim Rock, Abteilungsleiter Sozial- und Europapolitik beim Paritätischen Wohlfahrtsverband, auf Twitter aufmerksam. Dazu fragt er: „Warum das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Existenzminimum für Kinder endlich an deren Bedarf bemessen muss? Weil es bisher von Erwachsenen abgeleitet wird“. So werden laut EVS für Kinder unter 6 Jahren 7,16 Euro für Alkohol und 3,11 Euro für Tabak kalkuliert.

Bürgergeld-Regelsatz ohne Alkohol und Tabak niedriger

Das BMAS begründet diese Vorgehensweise wie folgt: „Für die Ermittlung von Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche auf der Grundlage von Sonderauswertungen der EVS müssen deshalb die Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte herangezogen werden“. Auf Anfrage dieser Redaktion bestätigt eine Sprecherin weiter: „Denn in der EVS werden die Ausgaben für den privaten Verbrauch nur für den Haushalt insgesamt erfasst.“

So kommt es, dass sowohl Alkohol als auch Tabak als „Korrekturbetrag“ bei Kindern zu bezeichnend sind, so das BMAS. Dem Ministerium ist bekannt, dass „(kleine) Kinder keinen Alkohol und Tabak konsumieren“. Jedoch wären die Regelbedarfe für Kinder ohne diese Korrekturbeträge niedriger.

Bürgergeld: „Offenkundigen Statistikschwachsinn endlich beenden“

Kritik zu dieser Berechnungsweise kommt von vielen Seiten. Auch das SOS Kinderdorf fordert auf Twitter eine Neuberechnung des Existenzminimums für Kinder. Vorstandsvorsitzende, Sabina Schutter, betont dazu: „Die Regelsätze für Kinder müssen sich an kindsspezifischen Bedarfen orientieren. Schulhefte oder Windeln kommen im Erwachsenenleben kaum vor.“


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Auch Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, Ulrich Schneider, übt Kritik. Er empört sich auf Twitter: „Wenn Kindern in der Statistik zur Berechnung der Regelsätze dem Kind 7 Euro im Monat für Alkohol und 3 für Zigaretten zugerechnet werden, sollte man diesen offenkundigen Statistikschwachsinn endlich beenden und sich fragen, was ein Kind braucht“.

Das BMAS äußert sich zu dieser Kritik folgendermaßen: Diese Vorgehensweise sei der Tatsache geschuldet, „dass Verbrauchsausgaben für Kinder nicht gesondert ermittelt werden können, da die Familien gemeinsam wirtschaften und die EVS Verbrauchsausgaben nur für Haushalte ermitteln können.“