Eine Verpackung beschäftigt die Justiz: Ein Getränkehersteller will nicht akzeptieren, dass er eine bestimmte Art von Getränkebeuteln nicht benutzen darf – und legt jetzt nach einer Niederlage vor Gericht Einspruch ein. Die Richter hatten argumentiert, dass nur Capri-Sonne in selbststehenden Tüten verkauft werden darf.
Braunschweig/Rinteln.
Ist die charakteristische Form der Capri-Sonne-Trinkbeutel einzigartig und schützenswert? Oder dürfen auch andere Firmen ähnliche Beutel für Getränke nutzen? Diese Fragen beschäftigen weiter die Justiz. Der Capri-Sonne-Konkurrent Riha Wesergold aus Rinteln bei Hameln will seine Ende 2013 im Landgericht Braunschweig kassierte Niederlage nicht hinnehmen.
Riha hat nach Angaben einer Firmensprecherin Berufung am Oberlandesgericht (OLG) eingelegt. Damit geht der Streit nun weiter. Ob es zu einer mündlichen Verhandlung am OLG kommt, dürfte nach Angaben eines Gerichtssprechers erst im Sommer feststehen.
Verpackung als Alleinstellungsmerkmal
Das Landgericht Braunschweig hatte im vergangenen Jahr argumentiert, dass der Capri-Sonne-Produzent SiSi-Werke aus Eppelheim in Baden-Württemberg mit den selbststehenden Beuteln eine Sonderstellung erlangt habe. Die Bekanntheit von Capri-Sonne beruhe vor allem auf der besonderen Gestaltung der Getränkeverpackung. (dpa)