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Höherer Strompreis nur mit Begründung

Höherer Strompreis nur mit Begründung

Brüssel. 

Die Verbraucherrechte von Strom- und Gaskunden werden in Deutschland unzulässig beschnitten, stellt das EU-Gericht in einem Grundsatzurteil fest. Der Kunde hat Anspruch auf umfassende Begründung bei Preiserhöhungen. Das deutsche Recht muss geändert werden, auf die Versorger kommen Rückerstattungsforderungen zu.

Nach den deutschen Vorschriften müssen Haushalte, die im Rahmen der Grundversorgung Elektrizität oder Gas beziehen, über Preiserhöhungen vorab informiert werden, aber ohne nähere Begründung. Der Bezieher hat dann die Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln. Das reicht nicht, stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest. Der Kunde solle nicht nur aus dem Vertrag aussteigen, sondern auch gegen die Erhöhung des Preises vorgehen können. Deswegen seien „Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung“ mitzuteilen. Die Entscheidung gilt auch rückwirkend.

Der EuGH-Spruch bezieht sich auf zwei Verbraucherklagen gegen Preiserhöhungen der Technischen Werke Schussenthal und der Stadtwerke Ahaus. Der Bundesgerichtshof hatte die Verfahren den EU-Richtern mit der Frage vorgelegt, ob die deutsche Regelung mit dem EU-Recht vereinbar sei. (Az.: C-359/11, C-400/11)