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Der Handel fürchtet ums Geschäft mit Gutscheinen

Der Handel fürchtet ums Geschäft mit Gutscheinen

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Geschenkgutscheine sind beliebt. Der Einzelhandelsverband HDE befürchtet jedoch das Aus der kleinen Guthaben-Karten. Foto: Thinkstock
Immer mehr Läden steigen von Papier- auf Plastik-Gutscheinkarten um, auf die elektronisch ein Guthaben aufgeladen wird. Doch nun fürchtet die Branche, dass schärfere Regeln zum Schutz gegen Geldwäsche und das Aus für das lukrative Geschäft bedeuten. Doch die Finanzaufsicht winkt ab.

Berlin/Bonn. 

Nach Büchern, Parfüm und Spielzeug gehören sie zu den beliebtesten Geschenkartikeln in Deutschland – doch nun sieht der Einzelhandel den milliardenschweren Markt mit Geschenkgutscheinkarten bedroht. Den Plastikkarten, auf die an der Kasse elektronisch ein Guthaben aufgeladen wird, das der Beschenkte dann nach und nach ausgeben kann, „droht das Aus“, warnt der Branchenverband HDE. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) wolle „die Ausgabe der Karten in einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften praktisch unmöglich machen“, klagt der Verband. Grund sei die Bekämpfung krimineller Vereinigungen und terroristischer Aktivitäten.

Während sich besorgte Kunden und Händler womöglich schon ausmalen, wie die Drogenmafia ihre illegalen Geschäfte ersatzweise über die Gutscheine des örtlichen Supermarkts abrechnet, winkt die kritisierte Finanzaufsicht ab. Die Presseerklärung des HDE sei „so nicht zutreffend“, sagt Bafin-Sprecher Sven Gebauer im NRZ-Gespräch. Geldwäsche-Vorsorge und ähnliches seien bei den elektronischen Gutscheinen wohl nur für einige wenige, sehr große Einzelhändler relevant. Dennoch seien die Gutscheine für die Bafin ein Thema. „Es geht um die Frage, ob es sich bei der Ausgabe der Karten um ein erlaubnispflichtiges E-Geld-Geschäft handelt.“

Spezielle Regeln für Geschäfte mit E-Geld

Sprich: Mancher Einzelhändler könnte vor lauter Freude am boomenden Geschäft mit den Gutscheinkarten womöglich unbemerkt in einen Geschäftsbereich gelangt sein, in dem vor allem Banken unterwegs sind, und in dem ganz andere aufsichtsrechtliche Regeln gelten, als beim Verkauf von CDs oder Spielwaren. Ein Problem, das sich zuletzt noch verschärft haben dürfte, seit die Regeln für derartige E-Geld-Geschäfte Gebauer zufolge im vergangenen Jahr vom Kreditwesengesetz ins Zahlungsdienste-Aufsichtgesetz verschoben worden sind. Damit seien die Spielräume für Händler, Gutscheinkarten ohne Bafin-Aufsicht auszugeben „enger“ geworden, räumt Gebauer ein.

Dennoch könne man „den Eindruck, dass Geschenkgutscheinkarten bald tot sind, so nicht stehen lassen“, betont der Bafin-Sprecher. Denn die Pflicht, sich vorab eine Erlaubnis der Bafin zu holen, gebe es nur, wenn es neben dem Unternehmen, das die Gutscheinkarte verkauft, „externe Dritte gibt, die diese als Zahlungsmittel akzeptieren“, erklärt Gebauer. Damit sind selbst große Filial-Betreiber zunächst aus dem Schneider – allerdings nur, wenn es sich bei den Filialen nicht um juristisch eigenständige Unternehmen handelt oder eine Kette etwa als Franchise-System mit vielen selbstständigen Unternehmern organisiert ist. In solchen Fällen gebe es aber immer noch Möglichkeiten, von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu werden, sagt Gebauer – nämlich wenn ein Gutschein nur regional vertrieben werde oder nur ein Spezialsortiment betreffe, erklärt Gebauer. Dies könne bei einem Fachhändler der Fall sein, im Gegensatz zu einer Kaufhauskette.

Händler sollen Fragen mit der Bafin klären

Nur wenn ein Händler tatsächlich eine Erlaubnis für sein Gutscheingeschäft braucht, müsse er sich auch an Regeln zur Geldwäsche-Bekämpfung halten, erklärt der Bafin-Sprecher. Und erst dann dürfte auch die Kundschaft etwas davon mitbekommen. Denn dann könne es sein, dass Kunden, zumindest bei Gutschein-Beträgen jenseits von 100 Euro, den Ausweis vorzeigen müssen und registriert werden; so wie es seit Jahren gang und gäbe ist, wenn man am Bankschalter – allerdings deutlich höhere – Bargeldbeträge einzahlt.

Bafin-Sprecher Gebauer rät jedem Händler zum klärenden Anruf bei der Finanzaufsicht, um Missverständnisse beim Gutscheingeschäft zu vermeiden. Zuletzt habe die Behörde bereits einige Fälle, in denen jeweils mehrere Händler beteiligt waren, als „erlaubnispflichtig“ eingestuft. Allein, weil der lukrative Gutscheinmarkt weiter wachsen dürfte, erwartet die Bafin, dass dies nicht die letzten Fälle mit Klärungsbedarf waren.