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Livestream von Rettungsarbeiten: Diese Strafe droht dem Facebooker aus Duisburg-Hochfeld

Livestream von Rettungsarbeiten: Diese Strafe droht dem Facebooker aus Duisburg-Hochfeld

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Die Rettungsarbeiten der Duisburger Feuerwehr wurden live auf Facebook gezeigt (Symbolbild). Foto: Foto: Gero Helm / WAZ FotoPool
  • Der Duisburger Abu Habib streamte Rettungsarbeiten der Feuerwehr bei einem tödlichen Brand in Hochfeld live auf Facebook
  • Die Staatsanwaltschaft bestätigt ein Ermittlungsverfahren
  • Ein Experte für Internetrecht erklärt, welche Strafe dem Facebooker nun droht

Duisburg. 

Im Juni streamte der bekannte Duisburger Facebooker Abu Habib bei einem Brand in Duisburg-Hochfeld die Rettungsarbeiten der Feuerwehr live ins Internet.

Bei dem Unglück starb ein Mensch, sieben weitere wurden verletzt.

Auch wenn er sich nach eigener Aussage „nichts weiter dabei gedacht hatte“ und nur informieren wollte, brachte Habib diese Aktion eine Anzeige ein. Das bestätigte die Duisburger Staatsanwaltschaft.

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Für weitere Ermittlungen liegt die Akte derzeit noch bei der Duisburger Polizei. Wir haben gecheckt: Mit welcher Strafe muss Abu Habib bei einer Verurteilung rechnen?

Das Ermittlungsverfahren gegen den Facebooker läuft wegen Verstoßes gegen Paragraf 201a des Strafgesetzbuches.

„Der schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich, also zum Beispiel die Selbstbestimmung über Bildaufnahmen“, erklärt Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Experte für Internetrecht.

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren möglich

Die Pressestelle der Polizei sagte gegenüber der WAZ, dass Habib in seinem Facebook-Live-Video die Hilflosigkeit einer Person zur Schau gestellt hatte.

„Bei einem Verstoß gegen Paragraf 201a können empfindliche Strafen drohen“, sagt Solmecke und warnt: „Katastrophen-Voyeurismus ist kein Kavaliersdelikt.“

Die Mindeststrafe ist eine Geldstrafe, im schlimmsten Fall gibt es eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. „Dabei ist das Bildmaterial sowie dessen Qualität von Bedeutung“, weiß der Rechtsanwalt. „Auch ist es abhängig davon, ob bereits vorhandene Vorstrafen oder Anzeichen von Reue beim Täter vorhanden sind.“

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