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6045 Beschäftigte profitieren in Bochum vom Mindestlohn

6045 Beschäftigte profitieren in Bochum vom Mindestlohn

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Foto: dpa
Vollzeitbeschäftigte werden vom 1. Januar 2015 an besser bezahlt. Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Neuregelung.

Bochum. 

6045 vollzeitbeschäftigte Bochumer werden nach Einschätzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) vom 1. Januar 2015 an vom gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro profitieren. Dies entspricht einem Anteil von 7,1 Prozent aller 85 083 Vollzeitbeschäftigten in der Stadt. Der DGB geht zudem davon aus, dass bei den 35 540 sozialversicherten Teilzeitbeschäftigten in Bochum und insbesondere bei den 34 838 Minijobbern ein noch größerer Anteil vom Mindestlohn profitieren werden. Er gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Mindestlohn ergeben.

Ab wann gilt der Mindestlohn und wie hoch wird er sein?

Von Januar 2015 erhalten alle Beschäftigten grundsätzlich mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde. Es gelten jedoch Übergangsfristen für manche Branchen bis Ende 2017.

Was ist mit den Saisonarbeitern, gilt für sie eine Sonderregel?

Beschäftigte, die befristet in einer Saison etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder in der Landwirtschaft arbeiten, erhalten den Mindestlohn. Allerdings gibt es voraussichtlich in der Landwirtschaft einen Tarifvertrag, der erst in 2017 den Mindestlohn erreicht und ab November 2017 auch überschreitet.

Gibt es weitere Ausnahmen?

Ja, für Zeitungszusteller. Sie haben ab 1. Januar 2015 mindestens Anspruch auf 75 Prozent des Mindestlohns (6,38 Euro), ab 1. Januar 2016 auf 85 Prozent (7,23 Euro) und von 2017 an dann Anspruch auf mindestens 8,50 Euro pro Stunde.

Gilt der Mindestlohn auch für ausländische Beschäftigte?

Ja, alle Beschäftigten, die in Deutschland arbeiten, haben ab 2015 grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 Euro. Das gilt auch, wenn die Beschäftigten oder ihre Unternehmen, bei denen sie angestellt sind, aus dem Ausland kommen.

Welche Personengruppen sind noch ausgenommen?

Minderjährige sind ausgeschlossen. Auch für Auszubildende, junge Leute in Einstiegsqualifizierungen oder Pflichtpraktikanten im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums gilt der Mindestlohn nicht. Menschen, die ein freiwilliges Orientierungspraktikum absolvieren, haben erst nach einer Dauer von drei Monaten Anspruch darauf, Langzeitarbeitslose sechs Monate nach Aufnahme einer Tätigkeit.

Gelten die Branchenmindestlöhne?

Ja, sie behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Kein Arbeitgeber darf sie mit dem Hinweis auf den gesetzlichen Mindestlohn kürzen.

Haben Minijobber Anspruch auf den Mindestlohn?

Ja, auch Volljährige mit geringfügiger Beschäftigung (bis zu 450 Euro im Monat) haben Anspruch auf 8,50 Euro pro Stunde. Das Gehalt wird bei Minijobbern ohne Abzüge (brutto gleich netto) ausgezahlt.