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Verpasstes Boarding rechtfertigt keine Ersatzansprüche

Verpasstes Boarding rechtfertigt keine Ersatzansprüche

Ihr Urlaubsflieger hat ohne Sie abgehoben? Wer zur Boarding-Zeit nicht rechtzeitig am Gate erscheint, hat Pech.
Ihr Urlaubsflieger hat ohne Sie abgehoben? Wer zur Boarding-Zeit nicht rechtzeitig am Gate erscheint, hat Pech. Foto: dpa
Flugreisende, die zu spät sind, haben keinen Anspruch darauf, noch in den Flieger steigen zu dürfen. Selbst wenn die Maschine noch am Gate steht.

München/Berlin. 

Schon knapp am Flughafen angekommen und dann sind auch noch die Schlangen an Pass- und Sicherheitskontrollen lang? Wer aus diesem oder anderen Gründen das Boarding seines Urlaubsfliegers verpasst, hat Pech gehabt – und keine Ersatzansprüche.

Das hat kürzlich das Amtsgericht München ( Az.: 275 C 17530/19 ) entschieden. In dem konkreten Fall hatten eine Klägerin und ihr Mitreisender eine Pauschalreise ins ägyptische Hurghada gebucht. Doch die auf dem Flugticket angegebene Boarding-Zeit um 16.55 Uhr verpassten die beiden. Das Boarding-Fenster endete dann tatsächlich um 17.13 Uhr, aber erst anschließend trafen die Reisenden am Gate ein.

Reiseveranstalter muss Ersatzflug nicht zahlen

Aus diesem Grund wurde der Klägerin und dem Mitreisenden der Zutritt zum Flugzeug verwehrt, obwohl der Flieger noch fast eine halbe Stunde lang am Gate stand. Die geplante Abflugzeit war 17.25 Uhr.

Um nicht auf ihren Urlaub verzichten zu müssen, buchten die Betroffenen auf eigene Kosten einen Ersatzflug, der zwei Tage später ging. Die entstandenen Kosten von 1220 Euro wollte die Klägerin vom Reiseveranstalter gerne ersetzt haben. Sie war der Auffassung, dass bis zum tatsächlichen Abflug genügend Zeit gewesen wäre, sie an Bord des Flugzeugs zu lassen.

Anspruch könnte Flugverkehr stören

Das Amtsgericht wies die Klage aber als unbegründet ab. In der Urteilsbegründung heißt es, die Annahme der Klägerin sei falsch. Keineswegs müsse die Airline einen Zustieg ins Flugzeug bis zum endgültigen Verlassen des Fliegers vom Gate gewährleisten. Gebe es einen solchen generellen Anspruch, könnte der Flugverkehr erheblich gestört werden. Auf das Urteil vom 20.08.2021 weist der Verbraucherzentrale Bundesverband hin. (dpa)