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Reiserecht: Was tun, wenn es in der Urlaubsregion brennt?

Reiserecht: Was tun, wenn es in der Urlaubsregion brennt?

Ein Flugzeug in der Abendröte
Extreme Hitze in Europa: Welche Rechte haben Reisende bei Waldbränden in der Urlaubsregion? Foto: Daniel Reinhardt/dpa/dpa-tmn
In manchen Urlaubsregionen herrschen Rekordtemperaturen – teilweise drohen oder toben bereits heftige Waldbrände. Diese Rechte haben Pauschalurlauber und Individualreisende.

Berlin. 

Nicht nur über Spanien und Portugal rollt eine Hitzewelle hinweg. Auch andere beliebte Urlaubsländer sind betroffen. Durch die Trockenheit besteht zudem eine hohe Waldbrandgefahr, immer wieder wüten bereits Feuer. Bei manchen kommt deshalb die Frage auf: Kann und will ich in den betroffenen Regionen überhaupt Urlaub machen?

Kostenlose Stornierung unter bestimmten Bedingungen

Grundsätzlich haben Pauschalurlauber das Recht, ohne Gebühren zu stornieren, wenn ihre Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände absehbar erheblich beeinträchtigt ist. Laut Rechtsanwalt Roosbeh Karimi aus Berlin sei etwa ein Brand in der Nähe des Hotels mit Asche und Rauch in der Luft ein solcher Grund. Extreme Hitze allein reiche aber nicht für eine kostenlose Stornierung aus.

Beginnt die Reise aber erst in ein paar Wochen, gibt es kein Recht auf kostenlose Stornierung. Karimi rät, allenfalls kurzfristig zu stornieren. Denn es dürfte sich nicht sicher vorhersagen lassen, wann die Feuer gelöscht sein werden. Für die Stornierungsfrage aber kommt es genau darauf an. Wird die konkrete Reise des Urlaubers erheblich beeinträchtigt? Das lässt sich Wochen im Voraus nicht beantworten.

Laut Karimi außerdem wichtig: Die gebuchte Urlaubsregion muss betroffen sein – ein Brand irgendwo im Land reicht als Grund nicht aus.

Was gilt für Pauschal-, was für Individualreisende?

Rät das Auswärtige Amt von nicht notwendigen Reisen in ein Land ab, ist für die Stornierungsbedingungen entscheidend, ob Urlauber bei einem Reiseveranstalter gebucht haben oder individuell reisen.

Für Pauschalurlauber gelten bei Reisewarnungen die gleichen Rechte wie während der Corona-Pandemie, erklärt Karimi. «Bei außergewöhnlichen Umständen können Urlauber kostenlos zurücktreten». Dazu zählen Waldbrände genauso wie politische Gefahren und Ausbrüche gefährlicher Krankheiten.

Individualreisende könnten sich aber nicht darauf verlassen, kostenfrei zu stornieren. Das hänge davon ab, in welchem Land der Anbieter, etwa eine Fluggesellschaft, seinen Sitz hat und welche Gesetze dort gelten, so der Rechtsanwalt. In der Regel würden Urlauber ihr Geld vermutlich nicht wieder sehen. Am besten also schon vorab mit der Option «kurz vorher kostenfrei stornierbar» buchen.

Im Urlaub bricht ein Feuer aus – was tun?

Treten im Pauschalurlaub die Probleme erst während der Reise auf, gibt es laut Verbraucherzentrale Bremen zwei Möglichkeiten: Vertrag kündigen und Heimreise antreten oder Reisepreis mindern.

Variante eins ist möglich, sobald die Reise erheblich beeinträchtigt wird. Zwei Szenarien zur Veranschaulichung:

Szenario eins:

Vor Ort bricht ein Feuer aus, die Menschen müssen aber nicht sofort evakuiert werden. Trotzdem soll der Urlaub an dieser Stelle abgebrochen werden. In diesem Fall sollten Reisende sich in erster Linie an den Reiseveranstalter wenden, sagt Nicole Bahn von der Verbraucherzentrale Bremen. «Urlauber rufen dazu am besten bei der Hotline an.»

Der Veranstalter müsse dann klären, wie und von wo aus die Rückreise erfolgt. Das Telefonat gelte als Kündigung. Genauso ist die Frage zu klären, wie diese Heimreise abgesichert ist. Zusätzlich empfiehlt die Verbraucherschützerin Urlaubern zur eigenen Sicherheit, den Abbruch der Reise auch per E-Mail zu bestätigen.

Szenario zwei:

Der Urlauber muss angesichts der Notsituation schnell abreisen und erreicht seinen Reiseveranstalter nicht. Für eine schriftliche Kündigung bleibt keine Zeit. Alle anfallenden Kosten wie Zug- oder Bahnticket können Urlauber sich laut Nicole Bahn zusätzlich zu der nicht erbrachten Leistung – also dem ausgefallenen Resturlaub – erstatten lassen. Auch in diesem Fall reiche es aus, dem Reiseveranstalter eine E-Mail mit den notwendigen Quittungen zu senden.

Grundsätzlich ist – sofern in der Reise auch die An- und Abreise inbegriffen sind – der Reiseveranstalter verantwortlich, die Urlauber wieder sicher nach Hause zu transportieren. Daher kommt er für zusätzlich entstandene Kosten auf, wenn die Rückreise nicht wie pauschal geplant möglich ist. Sind etwa Zufahrtsstraßen blockiert und müssen Reisende länger bleiben, zahlt der Veranstalter für die Unterkunft für einen Zeitraum von maximal drei Tagen.

Trotz Risiko im Urlaub: Reisepreis mindern

Möchte der Urlauber trotzdem in der Region bleiben, greift Option zwei und er kann eventuell den Reisepreis mindern. Laut der Verbraucherschützer ist das möglich, sobald einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung und Unterkunft nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen. Aber: Nicht lange zögern, sondern auch hier den Veranstalter schnell informieren.

Nach deutschem Recht müssen auch Individualreisende die bereits gebuchten Leistungen wie Flug und Unterkunft nicht zahlen, wenn diese nicht erbracht werden. Das kann laut Verbraucherzentrale der Fall sein, wenn die Urlaubsregion gesperrt ist. Ist die Unterkunft jedoch zugänglich, ohne dass der Reisende sich in Gefahr begibt, ist dieser auf die Kulanz des Anbieters angewiesen. (dpa)