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Pauschalurlauber können stornieren

Pauschalurlauber können stornieren

Rauch zieht über die Freizeitanlagen an einem Hotelkomplex in der türkischen Urlaubsregion Antalya. Die Feuer wüten seit Tagen an der bei Touristen beliebten Mittelmeerküste.
Rauch zieht über die Freizeitanlagen an einem Hotelkomplex in der türkischen Urlaubsregion Antalya. Die Feuer wüten seit Tagen an der bei Touristen beliebten Mittelmeerküste. Foto: dpa
Waldbrände in beliebten Urlaubsregionen. Was Touristen tun können, die ihren Urlaub in einer betroffenen Region gebucht haben.

Mainz. 

Italien, Griechenland und die Türkei – viele Urlaubsparadiese sind unversehens zu Flammeninfernos geworden. Pauschalreisende, die in einer betroffenen Region ihren Sommerurlaub gebucht haben, können unter diesen Umständen von ihrem Vertrag zurücktreten, teilt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mit. Ebenso können sie ihre Reise vorzeitig beenden.

Waldbrände zählen ebenso wie Erdbeben oder Vulkanausbrüche zu unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen. Regnet es zum Beispiel Asche oder wird ein Gebiet evakuiert, gilt das als erhebliche Beeinträchtigung, die Reise kann dann abgebrochen oder muss gar nicht erst angetreten werden.

Pauschalreisende sollten in beiden Fällen immer schriftlich von der Reise zurücktreten. Die Verbraucherzentrale stellt dazu jeweils Musterbriefe zur Verfügung. Dort können zum Beispiel auch aktuelle Warnungen des Auswärtigen Amtes eingefügt werden. Wird eine Reise mittendrin abgebrochen, werden die Kosten eventuell anteilig erstattet.

Individualtouristen auf Kulanz angewiesen

In der Regel akzeptierten Reiseveranstalter den Rücktritt problemlos und unterstützten gegebenenfalls bei der Rückreise, so die Verbraucherschützer. Auch ein Reiseveranstalter kann übrigens vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt muss er unverzüglich nach Kenntnis der Umstände erklären und den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten.

Komplizierter ist es bei Individualtouristen, die Leistungen wie Flug und Unterkunft separat gebucht haben. Können die einzelnen Reiseleistung nicht erbracht werden, müssen Betroffene sie aber auch nicht zahlen. Das gilt zum Beispiel, wenn der Flieger nicht abhebt oder das Gebiet, in dem das Ferienhaus steht, gesperrt ist.

Ist eine Unterkunft dagegen zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar, sind Reisende auf ein Entgegenkommen des Anbieters angewiesen. Möglicherweise wird ein Stornoentgelt bei Nichtanreise fällig. Wer direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht hat, für den gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt. (dpa)