Veröffentlicht inRegion

„Samenraub-Prozess“: Vater scheitert mit Schadenersatz-Klage

„Samenraub-Prozess“: Vater scheitert mit Schadenersatz-Klage

Im sogenannten Samenraub-Prozess hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Schadenersatzklage eines Vaters gegen Ärzte eines Dortmunder Kinderwunschzentrums zurückgewiesen. Es begründete sein Urteil vom Montag damit, dass der Mann entgegen eigener Angaben schriftlich sein Einverständnis zur Verwendung seiner Spermaproben für eine spätere künstliche Befruchtung gegeben hatte.

Hamm (dapd-nrw). Im sogenannten Samenraub-Prozess hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Schadenersatzklage eines Vaters gegen Ärzte eines Dortmunder Kinderwunschzentrums zurückgewiesen. Es begründete sein Urteil vom Montag damit, dass der Mann entgegen eigener Angaben schriftlich sein Einverständnis zur Verwendung seiner Spermaproben für eine spätere künstliche Befruchtung gegeben hatte.

Das Gericht hob damit in zweiter Instanz ein Urteil des Landgerichts Dortmund auf. Dieses hatte 2012 zwei Frauenärzte einer Kinderwunschpraxis zu Schadenersatz verurteilt, weil sie nach Ansicht des Gerichts gegen den Willen des Mannes dessen zuvor eingefrorenes Sperma zur künstlichen Befruchtung eingesetzt hatten. Die Mediziner sollten deshalb für die auf diese Weise gezeugten Zwillinge bis zu deren 18. Lebensjahr Unterhalt zahlen.

Der Vater hatte offenbar über den Schadenersatz-Weg eine Freistellung von seinen Unterhaltspflichten durchsetzen wollen. Zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung lebte der Mann von der späteren Mutter der Kinder bereits getrennt.

Das OLG sah den Fall anders als das Landgericht Dortmund: Nach Feststellung des OLG unterschrieb der Mann die maßgeblichen Unterlagen zur Erteilung der Einverständnis eigenhändig. Das gehe unter anderem aus dem Gutachten eines Sachverständigen hervor. Der Kläger hatte in dem ersten Verfahren angeführt, die Unterschriften seien gefälscht worden. Außerdem hatte er argumentiert, er habe das Sperma nur für den Fall einer schweren Krankheit einfrieren lassen.

(Az.: I-22 U 108-12).

dapd

2013-02-04 16:40:22.0