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Wann Streams von Bundesliga-Spielen und Filmen illegal sind

Wann Streams von Bundesliga-Spielen und Filmen illegal sind

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Ein Schiedsrichter und ein Kamera-Operator sitzen am 22.04.2017 in Köln (Nordrhein-Westfalen) vor mehreren Displays auf denen Fußball Bundesliga-Spiele übertragen werden. Foto: Marcel Kusch/dpa +++(c) dpa - Bildfunk+++ Foto: dpa
  • Laut einem EuGH-Urteil sind illegale Streams strafbar
  • Das schließt auch Nutzer ein, die nicht von Illegalität wissen
  • Experten fürchten aber keine neue Abmahn-Welle

Berlin. 

Der Europäische Gerichtshof hat am Mittwoch entschieden, dass Nutzer sich strafbar machen, wenn sie Streaming-Angebote nutzen, die Urheberrechte verletzen (Rechtssache: C-527/15) . Dies ist zum Beispiel bei Sport-Übertragungen und aktuellen Filmen der Fall, die die Urheber nicht genehmigt haben.

Nach dem Urteil des EuGH machen sich auch Nutzer strafbar, wenn sie sich „freiwillig und in Kenntnis der Sachlage“ Zugang zu einem geschützten Werk verschaffen. Für den konkreten Fall eines Bundesliga-Live-Streams kann dies bedeuten: Wer nicht ein Angebot des aktuellen Rechteinhabers (Sky) nutzt, sondern einen illegalen Streaming-Anbieter nutzt, macht sich strafbar.

Das Gericht schließt dabei auch Fälle ein, in denen der Nutzer nicht von der Illegalität wusste, aber hätte wissen müssen. Legal sind lediglich Sonderfälle, in denen Nutzer zum Beispiel Inhalte privat archivieren, aber im Besitz des Originalwerkes sind. Was das Urteil weiter für Nutzer bedeutet, klären wir anhand der wichtigsten Fragen:

• Drohen bei illegalen Streams Klagen und Abmahnungen?

Theoretisch ja. Der EuGH nimmt Nutzer deutlich in die Pflicht. Der Nutzer müsse demnach selbst überprüfen, ob ein Angebot illegal sei oder nicht. Der Medienrechtsanwalt Christian Solmecke schreibt jedoch in einer Pressemitteilung: „Eine neue Abmahnwelle – wie wir sie derzeit immer noch bei den zahlreichen Tauschbörsen-Verfahren erleben – ist dennoch nicht zu befürchten.“ Die Anbieter illegaler Sport- und Filmstreams speicherten in den seltensten Fällen die IP-Adressen der Nutzer. Diese wären aber nötig, um den einzelnen Nutzer zu identifizieren. Da die Anbieter zudem meist im Ausland sitzen, gestaltet sich eine Strafverfolgung schwierig.

Ohnehin drohen den Nutzern aber nur geringe Strafen, da sie Inhalte nicht weiterverbreiten wie es bei P2P- bzw. Torrent-Angeboten der Fall ist. In diesen Fällen lädt der Nutzer Filme komplett runter und stellt sie gleichzeitig anderen Nutzern zum Download zur Verfügung. „Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5-10 Euro liegen“, so Christian Solmecke.

• Worum geht es in dem aktuellen Verfahren?

Ein niederländischer Anbieter hat über seine Internetseite Filmspeler.nl einen Mediaplayer angeboten, über den Internetvideos auf Fernsehgeräte gestreamt werden können. Auf das Abspielgerät ließen sich Add-ons aufspielen, über die Inhalte von Seiten gestreamt wurden, die illegal Filme und Sportereignisse zeigten. Die niederländische Interessengemeinschaft BREIN hatte gegen diese Praxis geklagt. Die Organisation ist gegen Internetpiraterie aktiv.

BREIN argumentiert, dass der Verkauf des „Filmspelers“ bereits illegal sei, weil er gewerbsmäßig darauf ausgelegt sei, illegale Inhalte zu verbreiten. Dieser Argumentation folgte auch der Europäische Gerichtshof.

• Welche Urteile gab es zuletzt zum Thema Streaming?

Im Januar hatte der Bundesgerichtshof in einer Revision die Verurteilung eines 29-Jährigen bestätigt. Der Mann war vom Landgericht Leipzig im Dezember 2015 verurteilt, weil er über die Seite kinox.to Links zu illegalen Streams verbreitet hatte. An dem verbotenen Portal kino.to habe er ebenfalls mitgearbeitet. Das Urteil und die Revision bezogen sich allerdings lediglich auf die Betreiber der Seiten, nicht auf die Nutzer.

Nach Ansicht der Bundesregierung sei der Konsum von Streaming-Angeboten – auch wenn der Anbieter eine Urheberrechtsverletzung begeht – durch den Nutzer nicht pauschal strafbar. Jedoch verwies das Bundesjustizministerium 2013 in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken im Bundestag darauf, dass der EuGH zu diesem Thema ein Urteil fällen werde. Dieses ist nun ergangen.

• Muss Deutschland nun seine Gesetzgebung anpassen?

Zwar hat die Bundesregierung bisher die juristische Lage zum Thema Streaming anders gesehen als der EuGH nun, doch ob die Bundesregierung nun eine Neuregelung bestehender Gesetze anstrebt ist unklart. Der Medienrechtler Christian Solmecke sagte unserer Redaktion: „Ob es zu einer weiteren Grundsatzentscheidung in Deutschland kommen wird, ist schwer zu prognostizieren. Ausgeschlossen ist dies selbstverständlich nicht. Künftig werden jedoch bereits die erstinstanzlichen Gerichte in Deutschland die EuGH-Auslegungen des heutigen Urteils übernehmen und anwenden, so dass hier bereits im Sinne des EuGH entschieden wird und das Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umgesetzt wird.“