Veröffentlicht inPolitik

Vermieter müssen Satellitenschüssel für Ausländer in Ausnahmefällen zulassen

In Ausnahmefällen Recht auf Satellitenschüssel für Ausländer

Satellitenschüssel Parabolantenne.jpg
Ohne Erlaubnis keine Schüssel: Parabolantennen Foto: dpa
Parabolantennen an Fassaden sind kein hübscher Anblick. Viele Vermieter untersagen die Montage. Laut Bundesverfassungsgericht haben ausländische Mieter unter bestimmten Bedingungen jedoch ein Recht auf eine Schüssel – als Verbindung zur Heimat.

Karlsruhe. 

Ausländische Mieter können in besonderen Fällen ohne Zustimmung des Vermieters eine Satellitenschüssel an der Hauswand anbringen. Wenn ausländische Mieter Fernsehprogramme aus ihrer Heimat ausschließlich über eine solche Schüssel empfangen können, wiegt das Recht auf Informationsfreiheit der Mieter schwerer als das Recht des Vermieters auf Schutz seines Eigentums, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss vom 31. März.

Vermieter müssen hier nach der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts auf die Bedürfnisse sprachlicher und kultureller Minderheiten Rücksicht nehmen. Geklagt hatten in München lebende Mieter turkmenischer Abstammung. Um Fernsehprogramme in turkmenischer Sprache empfangen zu können, installierten sie eine Parabolantenne an der Außenwand des Hauses. Die Zustimmung des Vermieters holten sie nicht ein.

Vermieter empfahl Nutzung der Hausanlage

Der Vermieter sah mit der „verschandelten“ Außenfassade sein Eigentumsrecht verletzt und forderte, die Satellitenschüssel zu entfernen. Die Mieter könnten über eine zentrale Satellitenempfangsanlage und eine Set-Top-Box bis zu zehn türkischsprachige Fernsehsender sehen. Dafür sei eine monatliche Gebühr in Höhe von 26,65 Euro erforderlich.

Die Mieter wandten ein, dass sie zwar aus der Türkei stammten, sie gehörten jedoch zur Minderheit der Turkmenen. Sie hätten eine eigene Sprache und Kultur und wollten daher auch turkmenische Fernsehprogramme sehen.

Informationsfreiheit geht vor Eigentumsrecht

Dies überzeugte auch das Bundesverfassungsgericht. Grundsätzlich müsse zwischen der Informationsfreiheit der Mieter und dem Eigentumsrecht des Vermieters abgewogen werden. Dabei sei es zwar zumutbar, dass der Vermieter auf kostenpflichtige Angebote wie das Kabelfernsehen oder eine zentrale Satellitenempfangsanlage verweist. Werden deren Angebote dem Informationsinteresse dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer nicht gerecht, könne aber die Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Programmen aus der Heimat zulässig sein.

Im konkreten Fall hätten sich die Gerichte aber nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob Turkmenisch mehr sei als ein türkischer Dialekt und ob gegebenenfalls auch die über Kabel empfangbaren türkischen Programme dem Informationsbedürfnis Rechnung trügen. Daher soll nun das Amtsgericht die „fallbezogene Abwägung“ der Interessen von Mietern und Vermieterin nachholen. (afp)