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Steuer: Oma passt immer wieder auf die Kinder auf? Das Finanzamt belohnt euch dafür!

Bei der Steuer lässt sich einiges an Geld für Familien zurückholen. Besonders wenn die Großeltern häufig auf die Kinder aufpassen.

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Steuer-Plus von 126 Milliarden Euro bis 2026 erwartet

Die Steuereinnahmen des Staates fallen in den nächsten Jahren voraussichtlich deutlich höher aus als zuletzt erwartet. Bis 2026 können Bund, Länder und Gemeinden laut der neuen Steuerschätzung mit gut 126 Milliarden Euro mehr rechnen als im Mai vorausgesagt.

Angesichts der hohen Inflation ist bei Familien jeder Euro gefragt. Kindergeld und andere finanzielle Hilfen sollen Eltern dabei unter die Arme greifen. Doch auch bei der Steuer lässt sich hier einiges machen.

Passen die Großeltern zum Beispiel häufiger auf die Kinder auf, kann bei der Steuererklärung viel Geld zurückgeholt werden. Alles zu den Voraussetzungen erfährst du hier.

Steuer-Belohnung bei Kindesbetreuung

Bis zum 14. Lebensjahr des Kindes können Erziehungsberechtigte Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. berichtet. Hüten die Großeltern das Enkelkind, kann auch die Fahrtkostenerstattung von der Steuer abgesetzt werden. Dazu entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg: Wer die Eltern oder Schwiegereltern bittet, auf die Enkel aufzupassen, kann ihnen die Fahrtkosten erstatten und dann in der eigenen Steuererklärung angeben.

Das gilt auch dann, wenn die Betreuung zur „familiäre Gefälligkeit“ gehört. Also wenn die Großeltern grundsätzlich nicht fürs Kinderhüten bezahlt werden. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer sind dabei im angemessenen Rahmen, heißt es nach dem Finanzgericht. Da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt, muss die Großmutter oder der Großvater selbst die Erstattung der Fahrtkosten nicht versteuern. 

Steuer: Auch HIER lohnt es sich

Allerdings hat das Ganze einen Haken. Denn die Absetzung der Kosten ist nicht in unbegrenzter Höhe möglich. Maximal aber 4.000 Euro pro Kind und Jahr ist dabei für Familien bei der Steuer drin. Zu den Betreuungskosten zählen auch weitere Möglichkeiten. Zum Beispiel die Ausgaben für einen Babysitter, ein Au-Pair oder ein Kindermädchen.


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Dafür muss eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen. Diese muss dann per Überweisung beglichen werden. Aber Vorsicht: Barzahlungen erkennt das Finanzamt als Rechnungsbegleichung allerdings nicht an.