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Bürgergeld: Jobcenter muss Haus-Renovierung bezahlen – dieses Urteil ist wegweisend

Muss das Jobcenter teure Renovierungen am Eigenheim bezahlen? Darüber hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden.

Dachreparatur
© IMAGO/NurPhoto

Das ist das neue Bürgergeld

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat die Einführung des Bürgergelds beschlossen. Damit kann die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose wie geplant zum 1. Januar in Kraft treten.

Haben Bürgergeld-Empfänger eigentlich einen Anspruch auf Zahlungen für Reparaturen am Eigenheim, auch wenn dieses zu groß sein sollte? Und wie verhält es sich bei Reparaturen am Dach? Diese Fragen hatte das höchste deutsche Sozialgericht zu beantworten. Sein Urteil dürfte wegweisend sein.

Der Kläger erhielt in der Zeit von Mai 2017 bis April 2018 Hartz IV und bewohnte im brandenburgischen Landkreis Spree-Neiße ein Eigenheim mit 129 Quadratmetern Fläche. Für eine Reparatur am Dach machte der Bürgergeld-Empfänger Ansprüche geltend, die vom Jobcenter jedoch nicht anerkannt wurden.

Bürgergeld: Deshalb lehnte das Jobcenter Antrag ab

Das Jobcenter begründete die Entscheidung mit der Größe. Zwar könnten grundsätzlich für selbst bewohnte Eigenheime Reparaturkosten übernommen werden, jedoch seien folgende Aspekte zu beachten: Unterliegt die Immobilie dem gesetzlichen Vermögensschutz und kann etwa der Hausverkauf vom Leistungsempfänger verlangt werden?

Das Jobcenter führte aus, dass in diesem Fall die Immobilie wegen der Größe der Wohnfläche nicht dem Vermögensschutz unterliege und stützte sich dabei auf Paragraph 12 SGB II (alte Fassung). Darin heißt es: „Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundgrundstück von angemessener Größe oder entsprechende Eigentumswohnung.“ Das Hausgrundstück sei nicht von angemessener Größe.

Bürgergeld: Bundessozialgericht kippt Jobcenter-Entscheidung

Das Bundessozialgerichts kippte jedoch in einem Urteil vom 21. Juni 2023 die Entscheidung. Zum einen sei nicht geprüft worden, ob der Kläger hilfebedüfrtig sei und ob ihm der Verkauf des Hauses zugemutet werden könne. Wenn er hilfsbedürftig sei, müssten die „unabweisbaren“ Aufwendungen vom Jobcenter übernommen werden, wenn diese angemessen seien.

Bei der Prüfung der Angemessenheit komme es jedoch nicht zwingend auf die Wohnfläche an. Wenn die Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftsaufwendungen nicht überschritten werde, erfolge deren Anerkennung „grundsätzlich unabhängig von der Wohnfläche“. Oder anders ausgedrückt: Das Jobcenter darf sich nicht allein auf die Größe des Hauses berufen.



Jetzt ist es am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, an das der Fall zurückgewiesen wurde, zu klären, ob der Kläger hilfebedürftig ist. Übrigens: Mit Einführung des Bürgergelds greift ein verbesserter Schutz für selbst genutztes Wohneigentum. Er gilt bei Häusern bis 140 und bei Wohnungen bis 130 Quadratmetern.