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Bürgergeld Sanktionen: Diese Leistungsminderungen drohen Empfängern bei Verstößen

Auch beim Bürgergeld drohen bei Verstößen Sanktionen. Welche Gründe es gibt und wie hoch die Minderungen sein können, erfährst du hier.

Ein Schild der Bundesagentur für Arbeit auf einer Hauswand.
Welche Sanktionen gibt es beim Bürgergeld? (Symbolbild) Foto: IMAGO/Michael Gstettenbauer

Hartz 4 ist seit Beginn des Jahres 2023 Geschichte und wurde durch das Bürgergeld ersetzt. Für Leistungsbezieher hat das einige positive Auswirkungen. So wurden die Regelsätze und Regelbedarf für Hilfebedürftige, die am Existenzminimum leben, angepasst und auch Freibeträge verändert.

Doch das ist bei weitem noch nicht alles. Auch bei den Sanktionen beziehungsweise den Leistungskürzungen bei Leistungsempfängern hat das Bürgergeld einige Änderungen mit sich gebracht. So wurden beispielsweise die Eingliederungsvereinbarung und der Vermittlungsvorrang abgeschafft. Was Empfänger wissen müssen, erfährst du in diesem Artikel.

Sanktionen Bürgergeld: Diese Änderungen wurden durchgeführt

Neben vielen wichtigen Änderungen, etwa beim Regelsatz, hat der Gesetzgeber auch bei den Sanktionen von Hartz 4 zum Bürgergeld für Leistungsempfänger einige Veränderungen in den Gesetzen vorgenommen. Hilfebedürftige, die Bürgergeld erhalten und die sich nicht an die in der Teilhabevereinbarung oder im Kooperationsplan (dieser ersetzt Eingliederungsvereinbarung) festgehaltenen oder den gesetzlichen Mitwirkungspflichten halten, drohen Leistungskürzungen.

Im Gegensatz zu Hartz 4 sind die Sanktionen für die Leistungsempfänger bei der neuen Sozialleistung wesentlich gelockert worden – dennoch kann eine Kürzung des Regelsatzes für eine am Existenzminimum lebende Person sehr empfindlich sein. Dabei wurde sogar der Begriff Sanktionen gestrichen und durch Leistungsminderungen ersetzt. Die Kürzung des Leistungsbezugs kommt dann zum Einsatz, wenn sich ein hilfebedürftiger Bürgergeld-Empfänger nicht an seine Pflichten hält.


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Ursprünglich sollte es sogar eine sechsmonatige Vertrauenszeit nach dem von dem Leistungsbezieher und dem Amt erarbeiteten Kooperationsplan geben, in der keine Leistungskürzungen bei Pflichtverletzungen vorgenommen werden dürfen – also hätten keine Maßnahmen mit Rechtsfolgenbelehrungen ergriffen werden dürfen. Auch Leistungsminderungen nach Meldeversäumnissen sollten erst bei einem zweiten Vorfall umgesetzt werden. Doch die Vertrauenszeit wurde dann doch noch gekippt.

Werden nun die Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) von dem Leistungsbezieher nicht eingehalten, werden diese vom Amt beziehungsweise Jobcenter rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgesetzt. Wenn ein Bürgergeld-Empfänger gegen diese verstößt, kann es zur Kürzung des Leistungsbezugs kommen.

Wie hoch können Leistungsminderungen beim Bürgergeld sein?

Die Leistungskürzungen sind beim Bürgergeld gestaffelt. Sie fangen bei 10 Prozent des Regelsatzes an und können maximal 30 Prozent betragen, wobei 20 oder 30 Prozent meist bei wiederholten Pflichtverletzungen verhängt werden.

Übrigens gibt es beim Bürgergeld keinen Unterschied zwischen jungen und älteren Beziehern mehr. Zuvor gab es eine Sonderregelung für unter 25-jährige Empfängern.

PflichtverletzungLeistungsminderung
1.Einen Monat zehn Prozent weniger Bürgergeld
2.Zwei Monate 20 Prozent weniger Bürgergeld
3.Drei Monate 30 Prozent weniger Bürgergeld
Sanktionsstufen beim Bürgergeld

Wie lange dürfen die Leistungsminderungen beim Bürgergeld aufrecht erhalten werden?

Die Kürzungen des Bürgergelds sind auf drei Monate beschränkt und beginnen mit dem Monat, der auf den Bescheid vom Jobcenter folgt. Bevor ein solcher Bescheid erlassen wird, muss ein Leistungsempfänger die Möglichkeit zu einer Anhörung erhalten haben. In dieser müssen die drohenden Konsequenzen angesprochen und eine Frist für eine Stellungnahme von etwa zwei Wochen eingeräumt werden.

Gegen die Leistungsminderungen kann ein Bezieher Widerspruch oder Klage beim Sozialgericht einreichen. Doch bis zu einer Entscheidung werden diese nicht aufgehoben oder ausgesetzt.

Welche Verstöße führen zu Leistungkürzungen?

Zumutbare Arbeit wird vom Leistungsempfänger abgelehnt

Auch beim Bürgergeld sind hilfebedürftige Leistungsempfänger dazu verpflichtet, zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Dabei ist es nicht nur ein Verstoß, wenn er sich weigert, sondern auch, wenn er durch sein Verhalten absichtlich eine Einstellung verhindert. Der Bürgergeld-Bezieher muss sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen.

Teilhabemaßnahme wird vom Leistungsbezieher nicht angetreten oder abgebrochen

Bricht ein Leistungsempfänger eine Teilhabemaßnahme ohne triftigen Grund ab oder tritt sie gar nicht erst an, wird das Bürgergeld beziehungsweise der Regelsatz gekürzt. Zu Teilhabemaßnahmen zählen Maßnahmen, die zur Eingliederung in die Arbeit führen sollen, wie beispielsweise  Trainingsmaßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung.

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Ärztliche oder behördliche Meldepflicht wird verletzt

Bei einer ärztlichen oder behördlichen Meldepflicht liegt dann ein Meldeversäumnis vor, wenn der Bürgergeld-Bezieher die festgesetzte Uhrzeit versäumt. Wenn er noch am selben Tag erscheint, kann er Glück haben und kein Meldeversäumnis vorliegen. In der Regel wird die Sozialleistung bei der Verletzung der Meldepflicht um zehn Prozent gesenkt.

Absichtliche Einkommens- oder Vermögensminderung durch den Hilfebedürftigen

Ein Bürgergeld-Empfänger darf sein Einkommen oder Vermögen nicht mit Absicht verringern, um die Sozialleistung zu erhalten. Falls er es dennoch macht, wird dies mit einer Leistungsminderung von 10 bis 30 Prozent bestraft. In diesem Fall ist auch keine vorherige Belehrung über die Folgen notwendig.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vom Amt

Wenn die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit gegen den Arbeitslosen verhängt, beispielsweise wenn der Arbeitslose selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder zu einem Vorstellungsgespräch nicht erschien, kann außerdem auch eine Absenkung des Bürgergeldes um 10 bis 30 Prozent erfolgen. Auch wenn keine Sperrzeit verhängt wird, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kommt es zu einer Kürzung.

Doch vor den möglichen Sanktionen muss man überhaupt erst die Sozialleistung erhalten. Wir verraten dir, wie du den Bürgergeld-Antrag stellen kannst.