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Keine Kündigung wegen Flüchtigkeitsfehler

Keine Kündigung wegen Flüchtigkeitsfehler

Duisburg. Arbeitgeber dürfen einem langjährig Beschäftigten nicht wegen eines einmaligen Fehlers kündigen. Und das auch nicht, wenn die Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zu einem hohen finanziellen Verlust hätte führen können.

Arbeitgeber dürfen einem langjährig Beschäftigten nicht wegen eines einmaligen Fehlers kündigen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zu einem hohen finanziellen Verlust hätte führen können, entschied das Arbeitsgericht Duisburg.

Im konkreten Fall hatte ein Sachbearbeiter in der Finanzabteilung eine neue Buchungsanweisung über ein Jahr lang nicht beachtet. Als der Fehler entdeckt wurde, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht. Er begründete die Kündigung unter anderem damit, dass dem Unternehmen wegen der fehlerhaften Buchungen erhebliche Vertragsstrafen hätten entstehen können.

Im Kündigungsschutzverfahren entschieden die Richter jedoch zu Gunsten des Arbeitnehmers. Das Unternehmen habe auf die geänderten Buchungsanweisungen lediglich einmalig in einer E-Mail aufmerksam gemacht, ohne auf die besondere Bedeutung der Änderung hinzuweisen. Nach Überzeugung des Gerichts sei die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ein «typisch menschlicher Flüchtigkeitsfehler», mit dem jeder Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis rechnen müsse.

Ein Flüchtigkeitsfehler, der zudem keinen Schaden angerichtet habe, rechtfertige jedoch bei einem seit über 30 Jahren beschäftigten Arbeitnehmer weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung. Nach Ansicht der Richter wäre eine Abmahnung die angemessene Reaktion gewesen. (ddp)

(AG Duisburg, Urteil vom 2. Juli 2009, AZ: 1 Ca 731/09)