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Halloween: Süßes oder Saures mit Kindern? Dann solltest du DAS unbedingt beachten

Halloween: Süßes oder Saures mit Kindern? Dann solltest du DAS unbedingt beachten

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Am 31. Oktober ziehen verkleidete Kinder wieder um die Häuser. Dann heißt es: Süßes oder Saures? (Symbolbild) Foto: IMAGO / Addictive Stock

Das ganze Jahr über freuen sich die Kleinen und Großen schon auf den 31. Oktober. Dann wird sich endlich wieder verkleidet und um die Häuser gezogen. Doch in den vergangenen Jahren scheinen einige Halloween-Fans es mit ihren Grusel-Scherzen zu übertreiben.

Viele Menschen, die an Halloween zu Hause sitzen und bei denen es an diesem Tag mehrfach an der Haustür klingelt, fragen sich deshalb: Was davon ist eigentlich noch erlaubt? Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer klärt auf.

Halloween: Bei diesem Kostüm droht dir ein Bußgeld – und noch härtere Konsequenzen

Wenn man an Halloween die Tür öffnet, bekommt man meist direkt die Frage „Süßes oder Saures?“ gestellt. Wer keine Bonbons, Schokolade oder Ähnliches rausrückt, muss damit rechnen, dass sich die Kinder einen Streich erlauben. Ihre Eltern sollten allerdings ein wachsames Auge auf sie haben, denn wie Klingelhöfer im „ARAG“-Interview erklärt, haften Mama und Papa für ihren Nachwuchs, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Und auch bei den Kostümen ist Obacht geboten. Sollte man mit einer Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz ausgenommen) erwischt werden, droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro. Das Knöllchen begründen die Behörden damit, dass das Accessoire „im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein“ kann.

„Kommt es zum Unfall, so besteht die Gefahr, dass dem kostümierten Fahrer eine Teilschuld zugewiesen wird. Unter Umständen kürzt sogar seine Kaskoversicherung die Leistung, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass sein Kostüm Bewegungsfreiheit, Sicht oder Gehör getrübt hat“, erklärt der Rechtsexperte.

Halloween: So lange dürfen Eltern ihre Kinder um die Häuser ziehen lassen

Wichtig zu wissen für Eltern ist außerdem, wie lange die Kleinen draußen unterwegs sein dürfen. Wenn Mama und Papa mit dabei sind, liege es an ihnen, wann die Süßigkeiten-Tour beendet werden soll.

Jugendliche hingegen wollen nur ungern mit den Erwachsenen um die Häuser ziehen. Für sie gilt das Jugendschutzgesetz, das besagt, dass „Jugendliche unter 14 Jahren nur bis 22 Uhr alleine in Jugendtreffs oder Vereinen bleiben“ dürfen.

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Halloween: Achtung! Dieses Kostüm ist streng verboten

Auch von Uniformen sollte man an Halloween lieber Abstand nehmen. Das Kostüm muss sich eindeutig von einer echten Dienstuniform unterscheiden lassen, ansonsten gilt es als verboten. Träger einer nicht offensichtlichen Fake-Uniform müssten laut Klingelhöfer mit einer Anzeige wegen Titel- und Amtsmissbrauch rechnen.

Dann wird es vielleicht doch lieber wieder der Zauberer oder die Mumie.