Darf einer Tagesmutter die Arbeit in ihrer Wohnung verboten werden? Darüber hatte am Freitag der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ein Urteil fiel allerdings nicht – Grund dafür waren formale Gründe. Die Tagesmutter muss das Verbot nun anfechten.
Karlsruhe.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(BGH) braucht eine Tagesmutter, die fünf Kinder gegen Bezahlung in ihrer Wohnung
betreut, die Zustimmung des Verwalters. Nach dem Urteil vom Freitag stellt die
bezahlte Kindesbetreuung in den eigenen Räumen eine gewerbliche Nutzung dar. Ob
der Verwalter die Genehmigung erteilen muss oder sie wegen des Kinderlärms
verweigern darf, ließ der BGH aus prozessualen Gründen aber offen.
Im Streitfall hatte es die Wohnungseigentümergemeinschaft versäumt,
das Verbot des Verwalters anzufechten. Deshalb konnte der BGH aus prozessualen
Gründen inhaltlich nicht entscheiden. „Die Erwartungen sind hoch, aber wir
können sie nicht erfüllen“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger in der
Urteilsverkündung.
Verbot der Arbeit ist formal gültig
Im konkreten Streit geht es um eine Wohnungseigentümer-Anlage in
Köln. Die Vermieterin und viele Mitbewohner im Haus sind mit der Betreuung der
fünf Kinder durch die Tagesmutter auch einverstanden. Nicht jedoch die
Eigentümer in der darunter liegenden Parterrewohnung. Auf Einwände dieser einen
Familie hatte der Verwalter die Tätigkeit der Tagesmutter untersagt. Die
Gemeinschaft der Eigentümer hätte diesen Beschluss anfechten müssen. Das war
jedoch unterblieben. Damit ist das Verbot formal gültig. Der Verwalter muss nun
seine Entscheidung abändern oder die Gemeinschaft der Eigentümer muss sein
Verbot anfechten. (dapd)