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Diese Dinge dürfen Bahnkontrolleure nicht, tun sie aber trotzdem!

Diese Dinge dürfen Bahnkontrolleure nicht, tun sie aber trotzdem!

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Young woman traveling by train, having her ticket checked by the train conductor Foto: Getty Images/iStockphoto
  • Welche Rechte Kontrolleure und Schwarzfahrer haben, klärt ein Video
  • Es ist von Rechtsanwalt Christian Solmecke ins Internet gestellt worden
  • Der Anwalt hat erstaunliche Regeln ausgegraben

Köln. 

Au weia, du wurdest beim Schwarzfahren erwischt! Und die Schaffnerin, die eben noch ganz nett nach der Fahrkarte fragte, fragt nun mit deutlichem Nachdruck in der Stimme nach dem Personalausweis.

Aber darf sie das überhaupt? Und muss sie sich nicht erstmal selbst ausweisen? Um es vorweg zu nehmen: Kontrolleure müssen sich ausweisen können, aber sie dürfen in Zivil unterwegs sein.

Rechtsanwalt klärt im Video auf

Der Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt auf seinem YouTube-Kanal solche und andere Fragen seiner Zuschauer. Er veröffentlicht täglich ein neues Video, in dem er sich auch mit Grauzonen und Randbereichen des deutschen Rechts befasst.

Er sammelte zehn Dinge, die Fahrkartenkontrolleure tun, aber eigentlich nicht dürfen. So muss ein Fahrgast zwar seinen Fahrschein zeigen, wenn er kontrolliert wird. Allerdings können Schwarzfahrer nicht dazu gezwungen werden, einem Kontrolleur den eigenen Personalausweis vorzulegen. Diese Aufforderung darf nur durch die Polizei erfolgen.

Der Schaffner möchte den Ausweis sehen

Die Polizei wird zur Klärung der Situation ohnehin gerufen, vermutet der Anwalt. Daher empfiehlt Solmecke, den Personalausweis trotzdem zu zücken: „Also in der Summe kann es sinnvoll sein, in der konkreten Situation.“

In dem Video werden auch erstaunliche Rechte von Kontrolleuren angesprochen. So dürfen sie Schwarzfahrer mit etwas Nachdruck, auch mit körperlichem Nachdruck, aus der Bahn befördern. Solmecke führt das auf das sogenannte „Jedermann-Festnahmerecht“ zurück.

Danach darf ein Täter, der auf frischer Tat ertappt wurde, von jedem festgehalten werden, bis die Polizei zur Klärung der Lage eintrifft.

Auf dem Bahnsteig erwischt

Auch der rettende Schritt aus der Bahn auf den Bahnsteig ist laut dem Anwalt ein Mythos. Bei vielen Verkehrsbetrieben dürfe man sich gar nicht ohne gültige Fahrkarte auf dem Bahnsteig aufhalten, daher sei auch eine Kontrolle dort noch rechtmäßig.

Ebenso sei der defekte Fahrkartenautomat keine gute Ausrede. Sie gelte nur, wenn es auf dem gesamten Bahnhof nur diesen einzigen Automaten gebe. Und auch dann sei es ratsam, direkt nach dem Einstieg den Schaffner aufzusuchen.

Aufgeflogen und weitergefahren

Wer beim Schwarzfahrer erwischt wurde, darf in der Regel nicht einfach weiterfahren. Allerdings gibt es Ausnahmen. Der Anwalt schaute sich die Bedingungen einzelner Verkehrsverbünde an – und war verblüfft: In Köln beispielsweise sind die Beförderungsbedingungen rheinisch-kulant, wer erwischt wird und Strafe zahlen muss, der darf seine Fahrt fortsetzen.

In Berlin ist man ähnlich kulant, aber etwas skeptischer, was die Zahlungsfähigkeit der Schwarzfahrenden angeht. Wer dort erwischt wird, muss die Straf-Zeche zumindest anzahlen, sonst darf er nicht weiterfahren.

Solmecke ließ sich auch erwischen

Der Rechtsanwalt verrät auch eine eigene Anekdote, die schon Jahre zurückliege, wie er beteuert. Er nahm in der Bahn sein Fahrrad mit und hatte nur für sich selbst eine Fahrkarte gelöst. Aber die Zusatzkarte für sein Fahrrad wollte er sich sparen. Bei der Kontrolle sagte er einfach, das Fahrrad vor ihm, das gehöre nicht ihm.

Der Kontrolleur ließ sich nicht anflunkern und wartete einfach ab, bis Solmecke und seine Frau die Bahn verlassen wollten – natürlich mit Fahrrad. Wie er aus dem Schlamassel wieder herauskam, erzählt der Anwalt ebenfalls im Video. (dahe)