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Dreifachnamen in der Ehe bleiben verboten

Dreifachnamen in der Ehe bleiben verboten

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Foto: ddp

Karlsruhe. Ehenamen aus drei oder mehr Nachnamen bleiben weiter verboten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem in Karlsruhe verkündeten Urteil entschieden. Erlaubt sind maximal Doppelnamen.

Sie haben juristisch alles Mögliche versucht, doch nun müssen sie mit ihren bisherigen Namen weiterleben. Der Münchner Anwalt Hans-Peter Kunz-Hallstein und seine Ehefrau Frieda Rosemarie Thalheim wollten vor dem Bundesverfassungsgericht einen Dreifachnamen erstreiten. Doch nun sind sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde gescheitert.

Die Ehefrau, eine Münchner Zahnärztin, wollte ihren Nachnamen Thalheim als Begleitnamen dem Doppelnamen ihres Mannes voranstellen und sich Thalheim-Kunz-Hallstein nennen. Das ließen die Verfassungsrichter nicht zu. Es gelte, Namensketten zu vermeiden.

Namens-Kläger bleiben im Hintergrund

Die Kläger waren zur Urteilsverkündung gar nicht erst nach Karlsruhe gekommen – übrigens ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter, der Stuttgarter Rechtsanwalt Rüdiger Zuck. So stellte der Vorsitzende des Ersten Senats, Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier, zu Beginn nüchtern fest: «Weder die Beschwerdeführer noch der sie vertretende Rechtsanwalt sind erschienen.»

Das Fehlen der Kläger überraschte letztlich jedoch nicht, da das Ehepaar schon darauf verzichtet hatte, zur mündlichen Verhandlung am 17. Februar zu kommen. Damals wurden die Eheleute, die als pressescheu gelten, von Zuck vertreten. Dem Vernehmen nach war dem Ehepaar der öffentliche Wirbel zu heftig geworden. Obwohl sie einen Streit um ihre Namen vor das höchste deutsche Gericht trugen, wollten sie am Ende lieber im Hintergrund bleiben.

Sie hatten jeweils in zweiter Ehe im Mai 1997 geheiratet, ohne zunächst einen Ehenamen zu bestimmen. Später beabsichtigten sie, den Doppelnamen des Ehemannes – also Kunz-Hallstein – als Ehenamen zu wählen. Die Ehefrau wollte nun ihren geführten Namen Thalheim als Begleitname voranstellen. Der 1939 geborene Hans-Peter Kunz-Hallstein hat seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Seine 1948 geborene Frau, die Töchter aus erster Ehe hat, betreibt ebenfalls in München eine Zahnarztpraxis.

Ihr Prozessbevollmächtigter Zuck argumentierte, durch den Dreifachnamen für die Frau solle die Ehe nach außen hin dokumentiert werden. Zudem wollten die Eheleute beruflich die mit ihrem bisherigen Namen verbundene Anerkennung nicht verlieren – er als Anwalt, sie als Zahnärztin. Die Frau wolle zudem ihren ursprünglichen Namen auch deshalb nicht aufgeben, weil sie damit ihre Verbundenheit zu ihren Kindern aus erster Ehe zum Ausdruck bringen wolle.

Eine «Voranfrage», für die Frau den Namen Thalheim-Kunz-Hallstein einzutragen, lehnte das Münchner Standesamt ab. Im Klageverfahren wiesen das Amtsgericht München, das Landgericht München I und das Oberlandesgericht in München den entsprechenden Antrag zurück.

Blieb als letzter Rettungsanker für das Namensglück das Bundesverfassungsgericht. Doch die Hüter des Grundgesetzes sahen durch das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Dreifachnamen-Verbot die Verfassung nicht verletzt. Das Persönlichkeitsrecht der Eheleute sei durch das Verbot nicht so stark beeinträchtigt, dass ihnen ein Dreifachname gestattet werden müsse. Der Status quo sei ihnen «zumutbar». (ddp/ap)

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