Wer im Todesfall die Reisekosten zahlt
17.08.2012 | 05:45 Uhr 2012-08-17T05:45:00+0200
München. Stirbt der Reisende, bevor er die Fahrt antritt, stellt sich für Angehörige und Reiseveranstalter die Frage nach der Bezahlung der Reise. Eine Kündigung oder ein Rücktritt ohne entsprechende Versicherung kann richtig teuer werden. Ein Experte für Erbrecht gibt Tipps zu Vorsorge und Reiserecht.
Ob Kreuzfahrt im Mittelmeer , Safari in Afrika oder Studienreise durch den Nahen Osten: Aufwendige und teure Pauschalreisen werden oft Monate im voraus gebucht. Doch was passiert, wenn der Reisende vor Antritt seines Urlaubs verstirbt ? Für viele Menschen ist eine mehrwöchige Kreuzfahrt durch fremde Gewässer und in exotische Länder ein langgehegter Traum, der Monate im voraus geplant wird.
Stirbt der Reisende aber, bevor er die Fahrt angetreten hat, stellt sich für Angehörige und Reiseveranstalter die Frage nach der Bezahlung der Reise und der kann bei solchen Fahrten in die Zehntausende gehen.
Als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen rückt der Erbe als neuer Vertragspartner in den Vertrag mit dem Reiseveranstalter ein, erklärt Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e. V. und Fachanwalt für Erbrecht in München.
Das bedeutet konkret: Der Erbe muss den vereinbarten Preis zahlen, kann dafür die Reise aber grundsätzlich auch selbst antreten. Das Reiserecht sieht so auch ausdrücklich vor, dass die Person des Reisenden bis zum Reiseantritt austauschbar ist. Der Veranstalter darf nur widersprechen, wenn besondere Umstände gegen den neuen Teilnehmer sprechen zum Beispiel Passeintragungen, die die Einreise in bestimmte Länder unmöglich machen oder mangelnde nautische Kenntnisse bei einem Segeltörn.
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