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Duisburger Bordellvermieter klagen gegen Sexsteuer

Duisburger Bordellvermieter klagen gegen Sexsteuer

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Das Rotlichtviertel an der Vulkanstraße. Foto: Stephan Eickershoff
Am 19. Oktober verhandelt das Düsseldorfer Verwaltungsgericht einen pikanten Fall: Betreiber der „gewerblichen Zimmervermietung“ wollen die „Sexsteuer“, die die Stadt Duisburg seit Mitte 2010 eingeführt hat, nicht zahlen. Sie sehen sich nicht als Steuerschuldner, denn es geht um eine Menge Geld.

Duisburg. 

Auf der Suche nach neuen Einnahmequellen entschied sich die Stadt, ab Mitte 2010 eine „Sexsteuer“ von Prostituierten zu erheben. Gerechnet hatte man anfangs mit etwas mehr als einer halben Million Euro pro Jahr, doch anderthalb Jahre nach der Einführung der neuen Vergnügungssteuer verzeichnete die Stadtkasse gerade einmal die Summe von 9000 Euro auf dem Konto. Nun wird sich auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit der Sexsteuer befassen: Fünf Betreiber der „gewerblichen Zimmervermietung“ klagen dagegen, dass die Stadt von ihnen die „Sexsteuer“ verlangt.

Sechs Euro soll jede Prostituierte pro „Veranstaltungstag“ (so heißt es bei der Verwaltung) bezahlen – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu sexuellen Handlungen kommt oder nicht. Die Stadt legt monatlich 25 Veranstaltungstage zugrunde, pro Jahr macht das 1800 Euro an Steuereinnahmen aus.

Betreiber kritisieren die Stadt

Bei der Klage vor dem Verwaltungsgericht geht es nach Angaben von Pressesprecher Ulrich Kapteina um die Frage, ob die gewerblichen Zimmervermieter von der Stadt als „Steuerschuldner“ zur Zahlung der entsprechenden Vergnügungssteuer herangezogen werden können oder nicht. Und wenn sie dazu herangezogen werden können, ob dies nur durch die Tatsache, dass sie die Zimmer vermieten, begründet ist, oder ob noch weitere Bedingungen wie etwa Getränkeverkauf oder Werbung erfüllt sein müssen.

Für die Betreiber der Etablissements im Rotlichtviertel geht es um eine Menge Geld : Mehr als eine halbe Million Euro fordert die Stadt von ihnen für den Zeitraum von Mitte 2010 bis Februar 2012.

Dass die Stadt überhaupt eine derartige Vergnügungssteuer erheben kann, gehe auf das Grundgesetz zurück, wonach die Länder die Befugnis haben, Gesetzte zu Erhebung von Verbrauchs- und Aufwandssteuern zu erlassen, so Richter Kapteina. In NRW resultiere daraus das „Kommunalabgabengesetz“, das wiederum den Städten überlasse, Aufwandssteuern zu erheben. „Typisch sind Hundesteuer, Vergnügungs- oder Bettensteuer. Dass diese Steuern erhoben werden können, ist geklärt.“

Zahlen müsse eigentlich der Kunde von Prostituierten. Vergleichbar: Der Kunde zahlt beim Einkaufen die Mehrwertsteuer, der Verkäufer muss sie ans Finanzamt abführen. In diesem Fall wollen die Kläger gerichtlich klären lassen, ob sie als gewerbliche Zimmervermieter Adressat der Steuerbescheide sind oder nicht.

Die Verhandlung ist am 19. Oktober um 11 Uhr im Sitzungssaal VII (Raum 411) im Verwaltungsgericht an der Bastionstraße in Düsseldorf. In der Regel erfolgt an dem Verhandlungstag auch das Urteil.