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Wer Flug nicht antritt kann Gebühren zurückfordern

20.04.2011 | 18:40 Uhr
Wer Flug nicht antritt kann Gebühren zurückfordern
Fluggesellschaften stellen sich häufig stur, wenn es darum geht, dass sie Steuern und Gebühren von nicht wahrgenommenen Reisen erstatten sollen - hartnäckig bleiben.

Essen.   Wer seinen Flug gebucht, aber nicht wahrgenommen hat, kann einen Großteil des Ticketpreises zurückfordern. Gerade bei günstigen Flügen besteht der Großteil des Preises aus Steuern und Gebühren, die nur bei Antritt der Reise fällig werden.

Wer einen günstigen Flug gebucht hat und ihn verfallen lässt, der erhält in der Regel keinen Cent zurück. Das ist selbst bei den Linienfluggesellschaften gängige Praxis. Verhinderte Flugreisende sollten das aber nicht akzeptieren. Denn die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren können sie zurückfordern – und das sogar bis zu drei Jahre später. Das lohnt sich seit Einführung der Luftverkehrssteuer mehr denn je.

Mehrwertsteuer bei Inlandsflügen, Luftsicherheitsgebühr, Passagierentgelt, Luftverkehrssteuer, Treibstoffzuschlag, Aufpreis für zusätzliches Gepäck und sonstige Zuschläge: Lang ist die Liste der Zusatzentgelte bei einer Flugbuchung. Die Summe macht bei günstigen Tickets oft ein Vielfaches des reinen Flugpreises aus. So addieren sich zum Beispiel die Steuern und Gebühren bei einem Lufthansa-Flug von München nach Hamburg und zurück auf rund 105 Euro – bei einem Gesamtpreis von etwa 180 Euro für das Ticket. Und diese 105 Euro stehen dem Kunden zu, wenn er seinen Flug nicht antritt.

Kosten, die ohne Flug nicht entstehen

Das alles sind Gelder, die von den Fluggesellschaften nur dann an das Finanzamt und den Flughafen bezahlt werden müssen, wenn der Passagier tatsächlich fliegt. Lässt er sein Ticket verfallen, müssen sie erstattet werden. Die Ausnahme ist die Reservierungsgebühr, oft als „Ticket Service Charge“ ausgewiesen. Sie deckt die Kosten der Buchung, und die entstehen auch ohne Flug.

Von selbst kommt die Erstattung nicht. Dazu muss der verhinderte Passagier selbst aktiv werden. Denn die Airlines zahlen die Steuern und Gebühren nicht freiwillig zurück, sondern nur auf schriftlichen Antrag. Darin enthalten sollten alle Daten des Fluges sein, wie Name des Passagiers, Buchungsnummer, Datum des Flugs, Flugnummer sowie die Summe, die man einfordert, und die Bankverbindung, auf die die Airline das Geld überweisen soll.

Hartnäckig bleiben

Dabei schadet es nicht, ein bisschen aufdringlich zu sein: den Antrag auf Erstattung am besten parallel per Post, Fax und E-Mail an die Fluggesellschaft schicken, notfalls mehrmals. Oft genug wird ein einzelnes Schreiben von den Fluggesellschaften einfach ignoriert.

Manche Airlines verweisen auf ihre Hotlines, bei der verhinderte Reisende schnell und einfach ihre Ansprüche geltend machen sollen – was teuer werden kann. Bei Ryanair kostet das Telefonat zum Beispiel stolze 1,86 Euro pro Minute.

Das sind nicht die einzigen Hürden. Die Fluggesellschaften schränken vor allem bei günstigen Tickets die erstattbaren Posten ein – und das meist versteckt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Offen geht Lufthansa damit um: Sie weist bei Economy-Basic-Angeboten deutlich darauf hin, dass nur die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren erstattet werden, der Treibstoff- und Sicherheitszuschlag dagegen nicht. Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg sieht das anders: „Auch der Treibstoffzuschlag muss zurückgezahlt werden, wenn der Passagier nicht fliegt. Schließlich verbraucht er dann auch keinen Treibstoff.“

Bearbeitungsgebühren für Erstattung nicht rechtens

Die Bearbeitungsgebühren für die Erstattung, die die Fluggesellschaften erheben, sind laut Fischer-Volk ebenfalls „nicht rechtens“, wobei sie bei ihrer Aussage elegant den Begriff „Abzocke“ vermeidet. Schließlich nehme der Passagier nur seine gesetzlichen Rechte wahr, und dafür dürfe man keine Gebühr berechnen.

Es sind keine kleinen Beträge, um die es geht. Bei Lufthansa sind es satte 30 Euro, wenn der reine Flugpreis unter 150 Euro liegt, bei British Airways fallen gar 35 Euro an. Akzeptiert ein Kunde nicht, dass die Einschränkungen und die hohen Bearbeitungsgebühren vom Erstattungsanspruch nur noch einen kläglichen Rest übrig lassen, dann kann er nur klagen. Eine Schlichtungsstelle, die sich für Passagierrechte einsetzt, gibt es trotz Ankündigungen der Bundesregierung immer noch nicht.

Nebenkosten vor Reisebuchung prüfen

Vor allem Billigflieger wie Ryanair nutzen das aus und stellen grundsätzlich auf stur. Fischer-Volks Rat: Bei der nächsten Flugbuchung sollte man solche Gepflogenheiten und auch alle sonstigen Nebenkosten bei der Wahl der Airline berücksichtigen. Vielleicht stellt sich heraus, dass der vermeintlich teurere Flug doch günstiger kommt .

Reise-Weisheiten

Tipp: Wer sich nicht selbst um die Erstattung kümmern will, der kann das dem Dienstleister www.flug-storno.de übertragen. Dieser arbeitet auf Erfolgsbasis und berechnet pauschal 7,90 Euro oder bei einer Erstattung unter 23,70 Euro ein Drittel der Erstattung.

Rainer Krause

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