Reiserücktritt für den Erben möglich
2012-08-17T05:45:00+0200
Der Fall, dass die Erben , meist trauernde Angehörige, kurz nach dem Tod des Erblassers spontan dessen Luxusreise antreten, dürfte jedoch eher selten sein. Dann stellt sich die Frage, ob der Reisepreis trotz Stornierung bezahlt werden muss beziehungsweise, ob die Erben das bereits bezahlte Geld vom Veranstalter zurückerhalten. Das Reiserecht sieht ein Recht zum Reiserücktritt vor, das auch für den Erben als neuen Vertragspartner gilt, sagt Dr. Steiner.
Der Haken dabei: Der Reiseveranstalter darf bei einem Rücktritt Stornogebühren verlangen, deren Höhe meist in seinen AGB geregelt ist. Betroffene sollten sich also hier gut informieren, sagt Dr. Steiner. Manche Reiseveranstalter verlangen unangemessen hohe Rücktrittentschädigungen, die der Überprüfung durch ein Gericht nicht standhalten würden, erklärt Dr. Steiner. Eine Stornogebühr von bis zu 50 Prozent des Reisepreises akzeptiert die Rechtsprechung bei einem kurzfristigen Rücktritt jedoch ohne weiteres.
Kündigung wegen höherer Gewalt
Viele Betroffene hoffen deshalb auf die im Reiserecht vorgesehene Kündigung wegen höherer Gewalt. Der Vorteil gegenüber dem Rücktritt: Wird vor Reiseantritt gekündigt, kann der Veranstalter weder Reisepreis noch Stornogebühren verlangen. Höhere Gewalt wird definiert als ein von außen kommendes, plötzliches und unabwendbares Ereignis. Ein solches stellt der Tod des Reisenden auf den ersten Blick auch dar.
Eine weitere Voraussetzung ist jedoch, dass dieses Ereignis weder in die Risikosphäre des Reisenden noch in die des Veranstalters fällt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Naturkatastrophen im Urlaubsland wie Erdbeben oder Überschwemmungen, erklärt Dr. Steiner. Der Tod hingegen zählt so makaber das für juristische Laien auch klingen mag zum sogenannten allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden und gilt deshalb nicht als höhere Gewalt.
Eine Kündigung des Erben wegen Versterbens des Erblassers vor Reiseantritt ist deshalb leider nicht möglich. Der Rat des Erbrechtsexperten: Weil die gesetzlichen Regelungen in diesen Fällen meist keine befriedigende Lösung bieten, empfehle ich bei teuren, weit im voraus gebuchten Reisen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
Damit können Reisende nicht nur für den Fall des eigenen Todes vorsorgen, sondern auch andere Unglücksfälle abdecken, zum Beispiel die Krankheit eines nahen Angehörigen. (wid)
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