Veröffentlicht inReise

Regelungen zu Winterreifen innerhalb Europas unterschiedlich

Regelungen zu Winterreifen innerhalb Europas unterschiedlich

Winterreifen.jpg
Schnee und Eis machen während der kalten Jahreszeit den Autofahrern in Europa zu schaffen, und für viele sind Winterreifen eine Selbstverständlichkeit. Doch nicht in allen Ländern sind sie Pflicht. Wer mit dem Auto außerhalb Deutschlands reist, sollte sich informieren – und auf Schilder achten.

Essen. 

Fast jedes Land in Europa hat in Sachen Winterreifen seine eigenen Regeln: Wer in den Winterurlaub fährt, sollte deshalb nicht nur Ski, Schlitten und Snowboard einpacken, sondern sich auch über die geltenden Gesetze informieren.

In Deutschland sind Autofahrer seit Dezember 2010 angehalten, „bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ nur Kraftfahrzeuge mit Winterreifen zu fahren. Dabei ist eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimetern gesetzlich vorgeschrieben. Der ADAC empfiehlt Autofahrern allerdings, sich schon dann neue Winterpneus zuzulegen, wenn die Profiltiefe weniger als vier Millimeter beträgt oder der Reifen mehr als fünf Jahre alt ist.

„Situative Winterreifenpflicht“ gilt auch im Sommer

Wer bei Winterwetter hierzulande mit Sommerreifen unterwegs ist, der handelt aus Sicht der Autoversicherer grob fahrlässig und verliert seine Ansprüche. Zudem droht ein Bußgeld zwischen 40 und 120 Euro – je nachdem, ob bei Glätte Sommerreifen aufgezogen waren, andere Verkehrsteilnehmer behindert oder sogar ein Unfall verursacht wurde. Die „situative Winterreifenpflicht“ gilt übrigens das ganze Jahr, also auch im Juni.

Ähnlich wie Deutschland handhaben es Rumänien, Kroatien, Luxemburg, Norwegen, die Slowakei, Tschechien und Österreich.

Bestimmter Zeitraum

Winterreifen-Pflicht in einem bestimmten Zeitraum besteht in folgenden Ländern: In Slowenien und Mazedonien vom 15. November bis 15. März, in Schweden vom 1. Dezember bis 31. März und in Estland, Finnland und Lettland vom 1. Dezember bis Ende Februar.

Bosnien-Herzegowina hat festgelegt, dass Autos zwischen dem 15. November und 15. April mit Winterreifen ausgestattet sein müssen.

Straßenbeschilderung

In Spanien, Frankreich und Italien besteht Winterreifen-Pflicht nur bei entsprechender Straßenbeschilderung – meist in Hoch- oder Mittelgebirgen. In Italien, so der „Automobilclub von Deutschland“, kann dabei zwischen dem 15. November und dem 31. März auf bestimmten Strecken kurzfristig Winterreifenpflicht angeordnet werden.

Ein Sonderfall ist das Aosta-Tal im Grenzgebiet zu Frankreich und der Schweiz. Dort müssen zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April Winterreifen verwendet oder Schneeketten mitgeführt werden.

Neuheiten in Südtirol

Neu sind die Vorschriften, die seit dem 15. November für Südtirol gelten: Bis 15. April dürfen Autofahrer auf Südtirols Straßen nur noch mit Winterreifen unterwegs sein. Diese Regelung gilt laut dem Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touringclub (ÖAMTC) auf allen Straßen inklusive der Brennerautobahn A22, und zwar unabhängig davon, ob es schneit, die Fahrbahnen eisig oder trocken sind.

Bisher, so der ÖAMTC, gab es die Winterreifen-Pflicht in Südtirol nur auf ausgewählten Strecken und bei widrigen Straßenbedingungen. Die autonome Provinz Bozen hat zudem ein Fahrverbot für Motorräder und Mopeds bei winterlichen Straßenverhältnissen ausgesprochen.

Dringend empfohlen – aber keine Pflicht

Gar keine Winterreifen-Regelungen haben Belgien, Zypern, Malta, Portugal, Bulgarien, Ungarn, Dänemark, Irland, Island, Litauen, Liechtenstein, die Niederlande, Polen, Griechenland und Großbritannien. Das heißt natürlich nicht, dass die Verwendung von Winterreifen nicht „dringend empfohlen“ ist, wie das EEC-Net beispielsweise im Fall von Polen rät. Anstelle von Winterreifen, so der ADAC, können meist auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden: „Allerdings nur, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.“

Keine generelle Winterreifenpflicht besteht in der Schweiz: Winterreifen werden bei winterlicher Witterung empfohlen, da bei Behinderung anderer eine Geldbuße verhängt wird. Bei Unfällen mit Sommerbereifung kommt eine Mithaftung in Betracht.