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Kann ich Urlaub im Hochrisikogebiet kostenlos stornieren?

Kann ich Urlaub im Hochrisikogebiet kostenlos stornieren?

Der Sessellift bewegt sich aufwärts - das gilt allerdings auch für die Zahl der Corona-Fälle in Österreich und in anderen Wintersportregionen.
Der Sessellift bewegt sich aufwärts - das gilt allerdings auch für die Zahl der Corona-Fälle in Österreich und in anderen Wintersportregionen. Foto: dpa
Fast ganz Österreich wird wieder Corona-Hochrisikogebiet. Auch Ungarn und Tschechien sind betroffen. Was gilt aus reiserechtlicher Sicht?

Kehl. 

Steht nun der schon gebuchte Skiurlaub in Tirol oder Kärnten auf der Kippe? Die Hochstufung fast ganz Österreichs zum Corona-Hochrisikogebiet dürfte manchen Wintersportler verunsichern.

Auch Tschechien und Ungarn gelten vom Sonntag (14. November) an wieder als Hochrisikogebiete. Doch was bedeutet diese Entscheidung der Bundesregierung aus reiserechtlicher Sicht? Eine Übersicht.

Individualreisende müssen sich selbst absichern

Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum stellt klar: Die Einstufung als Hochrisikogebiet hat erst einmal keine Auswirkungen auf Touristen, die ihren Urlaub ohne Veranstalterhilfe selbst gebucht haben. Ein Recht auf kostenlose Stornierung der Unterkunft ergibt sich dadurch nicht. Es gibt laut der Expertin nur zwei Ausnahmen:

Erstens gibt es dann eine Ausnahme, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters – ob Hotel oder Ferienwohnung – ausdrücklich etwas anderes vorsehen, zum Beispiel ein kostenloses Stornorecht bis kurz vor Abreise. „Falls nicht, muss ich auf die Kulanz des Anbieters hoffen“, sagt Wojtal. Individualtouristen müssen bei der Buchung also immer selbst auf gute Stornobedingungen achten.

Zweitens ergäbe sich ein Stornierungsrecht, falls Österreich oder eine Region im Land ein offizielles Beherbergungsverbot aussprächen. „Denn in diesem Moment kann das Hotel den Vertrag nicht erfüllen“, erklärt Wojtal. „Sind Anreise und Unterbringung möglich, selbst wenn es unter Quarantäne-Bedingungen wäre, müssen Urlauber zahlen.“

Gleiches gilt für Flugtickets: Startet die Maschine, können sich Reisende individuell gebuchte Tickets nicht einfach erstatten lassen.

Besondere Lage in Österreich

In Österreich ist die Situation dadurch vertrackt: Dort gilt eine strenge 2G-Regelung (geimpft oder genesen). „Dadurch habe ich faktisch ein Beherbergungsverbot für Ungeimpfte“, sagt Wojtal.

Hier ließe sich argumentieren, dass man diesem Verbot durch eine Impfung entgehen könnte – jedenfalls wenn der Urlaub noch etwas in der Zukunft liegt. Ob diese Argumentation vor Gericht Bestand haben werde, sei aber zweifelhaft, sagt Wojtal. Eine Impfung zu fordern sei ein starker Eingriff in den persönlichen Lebensbereich.

Das heißt also: Bei Ungeimpften kann man argumentieren, dass die Geschäftsgrundlage hinfällig wird. Ob sich daraus ein kostenloses Stornorecht ableitet, ist dennoch schwierig zu sagen.

Der Grund: Dass 2G in Österreich unter bestimmten Bedingungen kommen würde, war durch die Ankündigung eines Stufenplans der Regierung spätestens seit Anfang September absehbar. Wer danach gebucht hat, für den war die Verschärfung der Regeln also nicht ganz unvorhersehbar. Wie die Gerichts dies am Ende entscheiden werden, bleibt jedoch abzuwarten.

Bei Pauschalurlaubern entscheidet der Einzelfall

Und wie sieht es für Pauschalurlauber aus? Wird ein Land zum Hochrisikogebiet, spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus. In der Zeit vor Corona war eine solche Warnung ein deutlicher Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Daraus ergab sich in der Regel für Veranstaltergäste das Recht, kostenlos zu stornieren.

Doch die Lage ist heute anders: „Ob nach über einem Jahr Pandemie noch ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Land nach der Buchung zum Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet wird, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt“, sagt Wojtal. Die Frage stellt sich auch, wenn ein Land auf eine 2G-Regelung umstellt.

Aufgrund der unklaren Rechtslage rät die Expertin Betroffenen, die auf eine Reise in ein Hochrisikogebiet verzichten wollen, mit ihrem Veranstalter eine gütliche Einigung zu suchen. Oder einen Flextarif zu buchen, der eine Stornierung oder Umbuchung ohne Angabe von Gründen ermöglicht.

Oft zeigten sich Anbieter kulant und ermöglichen etwa kostenlose Umbuchungen auf andere Ziele oder Reisezeiträume. „Inwieweit Veranstalter auch kostenlose Stornierungen ermöglichen, steht in deren Ermessen.“

Ebenfalls wichtig: Die Reise muss ohnehin unmittelbar bevorstehen, also maximal vier Wochen in der Zukunft liegen. Nur dann ist relativ absehbar, ob weiterhin außergewöhnliche Umstände vorliegen dürften, wenn der Reisende sich auf den Weg in den Urlaub macht.

„Liegt die Reise noch weiter in der Zukunft, kommen die normalen Stornogebühren auf den Reisenden zu, falls er sich jetzt schon zum Rücktritt entschließt“, erklärt Wojtal. Besser also ist: abwarten.

Ein- und Rückreisebestimmungen beachten

Was bedeutet die Einstufung als Hochrisikogebiet für das Passieren der Grenze? Natürlich gelten weiterhin die Einreisebestimmungen des jeweiligen Urlaubslandes – also von Österreich , Tschechien und Ungarn. Diese Informationen, abrufbar auf der Website des Auswärtigen Amtes, sollten Urlauber auf jeden Fall kennen.

Aus der Einstufung zum Hochrisikogebiet ergeben sich zudem bestimmte Vorgaben bei der Rückkehr nach Deutschland. Ungeimpfte müssen daheim für zehn Tage in Quarantäne. Sie können sich frühestens fünf Tage nach der Wiedereinreise mit einem negativen Test davon befreien. Für Geimpfte und Genese gibt es eine solche Quarantänepflicht aber nicht.

Außerdem müssen alle Reisenden eine Einreiseanmeldung ausfüllen, wenn sie aus einem Hochrisikogebiet heimkehren. Das geht online, aber im Notfall auch auf Papier. Kinder unter zwölf Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Das gleiche gilt für Urlauber, die auf dem Weg nach Hause lediglich ein Hochrisikogebiet durchfahren – zum Beispiel Österreich auf dem Weg von Kroatien zurück nach Deutschland. (dpa)