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Tchibo muss auf Karamell im Kaffee hinweisen

Tchibo muss auf Karamell im Kaffee hinweisen

Hamburg. Der Tchibo-Konzern zieht im Rechtsstreit mit der Wettbewerbszentrale den Kürzeren. Künftig muss der Verbraucher auf den Verpackungen auf Karamell-Zusatz hingewiesen werden.

Im Rechtsstreit um die Kennzeichnung von Kaffee mit Karamellzusatz hat sich die Wettbewerbszentrale gegen den Tchibo-Konzern durchgesetzt. Künftig müssen die Kaffeeprodukte «Eduscho Gala Mild & Elegant», «Eduscho Gala Vollmundig und Edel», «Tchibo Gran Cafe vollmundig aromatisch» und «Tchibo Herzhaft Mild» so gekennzeichnet werden, dass auf der Vorderseite und der Schmalseite der Kaffeepackungen die Angabe «Röstkaffee mit Karamell» erscheint, wie die Wettbewerbszentrale am Dienstag in Bad Homburg mitteilte. Darauf haben sich das Institut und der Kaffeeröster in einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Hamburg verständigt.

Dem Beschluss vom 31. März zufolge erhält Tchibo für die Umstellung der jeweiligen Produkte eine sogenannte Aufbrauchsfrist bis zum 31. Dezember. Im Gegenzug hat sich der Konzern verpflichtet, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2007 (AZ: 3 U 171/07) zurückzunehmen. Dieses hatte Tchibo auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, die Röstkaffeepackungen in Umlauf zu bringen, ohne dass ein deutlicher Hinweis auf den Zusatz von Karamell und/oder Maltodextrin angebracht ist.

Bis zu 10 Prozent Karamell

Die Wettbewerbszentrale hatte es als irreführend beanstandet, dass auf den handelsüblichen Kaffeepackungen der betreffenden Sorten kein entsprechender Hinweis versehen war. Denn die Kaffeepackungen enthielten nicht 100 Prozent Kaffee, sondern etwa 90 Prozent Kaffee und etwa 10 Prozent Karamell und/oder Maltodextrin.

Die Wettbewerbszentrale ist eigenen Angaben zufolge die größte Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1200 Unternehmen und mehr als 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. (ddp)