Bei der sogenannten Überkreuzvermietung lassen sich Speuern sparen. Doch nicht immer erkennt das Finanzamt das Modell an und unterstellt versteckte Eigennutzung. Das Finanzgericht Köln hat nun jedoch entschieden, dass in Ausnahmefällen diese Vermietungsform steuerlich absetzbar ist.
Köln.
Die sogenannte Überkreuzvermietung ist ein Steuersparmodell, das nur selten die Gnade des Finanzamts findet. Bei diesem Modell vermieten sich zwei Steuerzahler gegenseitig eine Immobilie. Der Fiskus unterstellt deswegen gerne eine versteckte Eigennutzung, die steuerlich nicht anerkannt wird. In Ausnahmefällen kann diese Vermietungsform jedoch steuerlich absetzbar sein. Das entschied das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 6 K 2057/08).
Anders sieht es nach der Entscheidung des Finanzgerichts aus, wenn beide Wohnobjekte weit entfernt voneinander liegen, unterschiedlich groß sind und die Immobilie eher den Bedürfnissen des Nutzers entspricht als denen des Eigentümers. Dann sprächen eindeutig nicht steuerliche Gründe für eine Überkreuzvermietung, entschieden die Kölner Richter.
Finanzamt muss Kosten anerkennen
Kauft sich jemand beispielsweise eine kleine Zwei-Zimmer-Wohnung und kündigt sich später Nachwuchs an, dann ist es durchaus legitim, die eigene Wohnung an die Schwester zu vermieten, die gerne aus der größeren 4-Zimmer-Wohnung in eine kleinere Unterkunft ziehen würde. In einem solchen Fall stehen familiäre Gründe im Vordergrund und machen die Überkreuzvermietung plausibel, sodass das Finanzamt die Kosten anerkennen muss. (Revision beim Bundesfinanzhof unter AZ: IX R 18/12) (dapd)