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Baulärm muss werktags bis 22.00 Uhr geduldet werden

Baulärm muss werktags bis 22.00 Uhr geduldet werden

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Foto: Thinkstock
Wer sonntags oder nach 22 Uhr von lauten Bohr- oder Stemmgeräuschen durch Bauarbeiten gestört wird, kann das Ordnungsamt um Abhilfe bitte. An Werktagen, zu denen auch der Samstag gilt und vor 22 Uhr muss Baulärm jedoch hingenommen werden.

Köln. 

Nachbarn müssen den Lärm von Baustellen werktags bis 22.00 Uhr hinnehmen. Das gelte auch am Samstag, der ebenfalls ein Werktag ist, informiert Ulrich Zerfaß, Bautechnik-Experte vom TÜV Rheinland. Wer aber sonntags oder nach 22.00 Uhr von lauten Bohr- und Stemmgeräuschen beschallt wird, kann das Ordnungsamt um Abhilfe bitten.

Werden durch die Bauarbeiten das eigene Grundstück, Gebäude, Wohnung oder Inventar beschädigt, besteht ein Schadenersatzanspruch. Beispielsweise, wenn durch starke Erschütterungen Risse im Mauerwerk entstehen oder sich verzogene Türen nicht mehr schließen lassen.

Geschädigter muss Beweislast tragen

Allerdings liegt die Beweislast für die entstandenen Schäden beim Geschädigten. Der ist auf der sicheren Seite, wenn er vor einer Baumaßnahme von einem unabhängigen Gutachter eine Beweissicherung vornehmen lässt. „Wird ein Vorabgutachten erstellt, kommt es in der Regel nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sondern einer gütlichen Einigung“, sagt Zerfaß. (dapd)