Veröffentlicht inWirtschaft

Gericht: Haustür darf nachts nicht abgeschlossen werden

Gericht: Haustür darf nachts nicht abgeschlossen werden

Haustür Notausgang
Foto: imago
Aus Angst vor Einbrechern schreiben Hausordnungen oft vor, Haustüren nachts abzuschließen. Das geht nicht, sagt ein Gericht: Brandschutz!

Frankfurt/Essen. 

Haustüren in Mietshäusern dürfen nicht abgeschlossen werden. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Az.: 2-13 S 127/12) und damit viele Hausordnungen ins Wackeln gebracht. Denn oft bestehen einzelne Mieter oder Vermieter bestehen darauf, dass die Haustür zumindest nachts abgeschlossen wird – aus Angst vor Einbrüchen und Überfällen.

Diese Sorge sei zweitrangig, urteilten die Richter, entscheidender sei der Brandschutz: Wenn es brennt, könne eine abgeschlossene Haustür den Hausflur zu einer lebensgefährlichen Falle machen. Nicht jeder denke bei einer überstürzten Flucht aus einer brennenden Wohnung daran, seinen Schlüssel einzustecken. Auch gebe es Bewohner, etwa Kinder, die keinen eigenen Schlüssel haben.

Im vorliegenden Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft einen Passus in die Hausordnung geschrieben, wonach die Haustür zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens abzuschließen sei. Dagegen hatte sich einer der Eigentümer gewehrt. Das Urteil des Landgerichts ist kein höchstrichterliches, es wirkt sich also nicht automatisch auf andere Hausordnungen aus.

Moderne Schließsysteme können beides

Die Hauseigentümer-Lobby begrüßt das Urteil: „Das geht in die richtige Richtung“, sagte Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor Rheinland bei Haus & Grund. Beiden Seiten gehe es in diesem Streit um Sicherheit, doch der Brandschutz sei letztendlich wichtiger.

Auch der Mieterbund sieht das so: „Das Urteil dient dem Schutz der Bewohner“, sagt Landesgeschäftsführerin Silke Gottschalk, und darauf komme es an. In NRW sei die Rechtslage sowieso eindeutig: Die Landesbauordnung schreibe vor, dass Eingangstüren von innen immer zu öffnen sein müssten.

Amaya weist daraufhin, dass es Lösungen gebe, die die Interessen beider Seiten zufriedenstellen: Schließsysteme, die eine Tür von außen verschließen, aber von innen auch ohne Schlüssel zu öffnen sind. „Das müssen aber letztendlich die Eigentümer des jeweiligen Hauses selbst entscheiden.

Keine höchstrichterlichen Urteile

Ob die Haustür abzuschließen ist oder nicht, sorgt in vielen Mietshäusern für Streit, das belegt auch eine Umfrage des Deutschen Mieterbunds: 53 Prozent der Befragten halten demnach das Abschließen für gerechtfertigt, weil es vor ungebetenen Gästen schützt. 47 Prozent sind dagegen, weil sie um den Fluchtweg im Brandfall fürchten.

Ein Gesetz zu dem Thema gibt es nicht, ebensowenig höchstrichterliche Urteile. Das Landgericht Köln hat vor zwei Jahren die Klage des Mieters einer Erdgeschosswohnung abgewiesen (Az.: 1 S 201/12). Der hatte sich dagegen gewehrt, dass die Hausordnung ihn zum „Schließdienst“ verdonnerte. Der Mehraufwand sei vertretbar entschieden die Richter, äußerten sich aber nicht konkret zu der Frage, ob das Abschließen überhaupt rechtens ist oder nicht.

Das Landgericht Trier hat in einem schon über 20 Jahre zurückliegenden Urteil entschieden, dass ein Mieter, der sich weigert, die Haustür abzuschließen, zumindest nicht fristlos gekündigt werden könne (Az.: 1 S 77/92).