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Ferrero muss Stückzahl auf „Raffaello“-Packungen angeben

Ferrero muss Stückzahl auf „Raffaello“-Packungen angeben

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Beautiful white sweets - concept of romantic dessert Foto: Getty Images/iStockphoto
Bislang war auf „Raffaello“-Packungen nur die Mengenangabe in Gramm vermerkt. Das reicht aber nicht aus, urteilte nun ein Gericht.

Frankfurt/Main. 

Das Frankfurter Landgericht verlangt vom Süßwarenhersteller Ferrero genauere Mengenangaben auf der Verpackung seines Konfekts „Raffaello“. Das Unternehmen müsse die Stückzahl nennen, die Angabe in Gramm helfe Konsumenten nicht.

„Verbraucher müssen die Anzahl entweder sehen können, oder sie muss auf der Verpackung stehen. Nur so können sie unserer Ansicht nach die Menge richtig einschätzen“, sagte Wiebke Franz von der Verbraucherzentrale Hessen am Mittwoch in Frankfurt. Die Verbraucherschützer hatten Ferrero nach der Beschwerde eines hessischen Verbrauchers abgemahnt. Das Unternehmen war für eine Stellungnahme zunächst nicht erreichbar.

Einzelverpackung nicht als Trennhilfe eingestuft

Die EU-Lebensmittelverordnung verpflichte Hersteller, neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl offenzulegen, wenn sie mehrere einzeln verpackte Pralinen, Schokoriegel oder Eisportionen in einer Verpackung anbieten, erklärten die Verbraucherschützer. Das Gericht stufte demnach die Umhüllung der „Raffaellos“ als Einzelverpackung ein. Ferrero habe argumentiert, es handele sich um eine Trennhilfe – vergleichbar etwa mit dem Einwickelpapier von Bonbons. Das Urteil des Landgerichts vom 11. Oktober ist noch nicht rechtskräftig. (dpa)