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Steffens will weiter gegen E-Zigaretten kämpfen

Ministerin Steffens will weiter gegen E-Zigaretten kämpfen

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Foto: WR, Klaus Hartmann
Es sollte ihr großes Thema auf der Gesundheitsministerkonferenz werden. Jetzt muss NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens in ihrem Kampf gegen die E-Zigarette eine erste juristische Niederlage einstecken. Sie darf nicht mehr davor warnen. Geschlagen gibt sie sich allerdings noch nicht.

Münster. 

Experten streiten noch über die Schädlichkeit von E-Zigaretten auf die Gesundheit des Menschen. Eine Kämpferin für ein Verbot der umstrittenen Nikotinspender hat nun eine Niederlage erlitten. Die nordrhein-westfälische Gesundheitsministerin Barbara Steffens muss in ihrem Vorgehen gegen elektrische Zigaretten einen Rückschlag hinnehmen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat der Grünen-Politikerin sowie ihrem Ministerium per einstweiliger Anordnung verboten, vor den sogenannten E-Zigaretten zu warnen. Die in einer Pressemitteilung und einem Erlass enthaltenen Äußerungen seien rechtswidrig, urteilte das OVG am Montag. Elektrische Zigaretten unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz.

Steffens reagierte enttäuscht auf den richterlichen Beschluss. „Bis zum Hauptsacheverfahren wird das Ministerium die Zeit nutzen, Argumente, auf die das OVG zum Teil noch gar nicht eingegangen ist, noch deutlicher zu formulieren“, erklärte sie in Düsseldorf. „Unabhängig von noch immer zu klärenden juristischen Fragen halte ich es als Gesundheitsministerin für meine Pflicht, vor möglichen gesundheitlichen Gefahren durch die E-Zigarette zu warnen“, unterstrich Steffens

Warnung wie ein Verbot

In der Mitteilung vom Dezember vergangenen Jahres hatte das Gesundheitsministerium geschrieben, dass es sich bei der nikotinhaltigen E-Zigarette um ein nicht zugelassenes Arzneimittel handele und der Handel damit strafbar sei. Das Gericht stellte fest, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums praktisch wie ein Verkaufsverbot für E-Zigaretten wirkten. Dies ist nun als rechtswidrig eingestuft worden.

Damit gab das OVG einer Firma recht, die E-Zigaretten produziert und vertreibt. In erster Instanz war das Unternehmen mit seinem Antrag auf eine einstweilige Anordnung noch erfolglos geblieben.

Bereits Ende März hatte das Gericht Steffens einen Hinweis erteilt, dass es nicht ihrer Auffassung sei, dass es sich bei den E-Zigaretten um Arzneimittel handelt, sondern sie vielmehr als Genussmittel ansehe. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Auf Nachfrage nahm das NRW-Gesundheitsministerium zum Urteil Stellung: „Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist uns soeben zugegangen. Nach erster Durchsicht ist uns weder ein Widerruf noch eine Richtigstellung zu bisher vorgenommenen Aussagen auferlegt worden. Wie wir insgesamt auf die Entscheidung reagieren, werden wir nach einer ausführlichen Prüfung des OVG-Beschlusses entscheiden“, sagte eine Sprecherin.

Der Beschluss ist keine Grundsatzentscheidung. „Die Entscheidung betrifft nur den Kläger und den Beklagten, in diesem Fall den Hersteller und das NRW-Gesundheitsministerium. Ob andere Behörden unserer Rechtsauffassung folgen, wird sich zeigen“, so ein Sprecher des OVG-Münster. Obwohl das Bundesgesundheitsministerium ebenfalls auf der Linie von Barbara Steffens liegt, gibt es in Deutschland derzeit keine einheitliche Meinung der Länder zum Thema E-Zigarette. In Bremen und Bayern ist der Verkauf verboten. In Niedersachsen und Baden-Württemberg ist der Handel noch erlaubt.

Derzeit prüft das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) jedes nikotinhaltige Liquid, das in Deutschland in Form einer E-Zigarette für den Handel zugelassen werden soll. (Mit Material von dapd)

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