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Hohe Lieth: Verschärfte Auflagen für Abbau

Hohe Lieth: Verschärfte Auflagen für Abbau

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Foto: www.blossey.eu
Das OVG-Urteil vom November 2015 zum Steinabbau hat nun erstmals Eingang in eine Zulassung für einen Betriebsplan gefunden. Betroffen ist die Hohe Lieth.

Warstein. 

Die grundsätzlichen Auswirkungen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Steinabbau sind jetzt erstmals in Papierform deutlich geworden: Der Hauptbetriebsplan IV für die Hohe Lieth wurde unter der Auflage verlängert, dass für die Abbruchgenehmigung ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Stefanie Luse aus dem Fachbereich Stadtentwicklung berichtete dies im entsprechenden Ausschuss am Mittwoch Abend. „Die Bestimmungen zum Abbau sind erstmals verschärft. Für einen Abbau muss eine wasserrechtliche Genehmigung vorgelegt werden.“ Zwar stehe dies nicht in der Zulassung, doch Luse mutmaßte, dass dies auf das weitreichende OVG-Urteil vom November 2015 zurückzuführen sei.

Damals hatte das OVG Münster den Hauptbetriebsplan II für das Baufeld Elisabeth II im Tagebau Hohe Lieth gekippt – mit Verweis darauf, dass es für den dortigen Abbau keine wasserrechtliche Genehmigung gebe. Geklagt hatte das Lörmecke-Wasserwerk gegen die Betriebserlaubnis. Das Urteil hatte für einen Paukenschlag in Warstein gesorgt: Steinbruchbetreiber sahen ihren künftigen Abbau erschwert, die Trinkwasser-Initiative frohlockte. Mit den nun vorliegenden Verschärfungen im Hauptbetriebsplan IV für die Hohe Lieth zeigt sich, dass sich die Bedingungen für einen Abbau tatsächlich geändert haben.

Aufbereitungsanlage entscheidend

Ist damit ein Abbau in der Hohen Lieth erstmal auf Eis gelegt? „Nein“, sagt Westkalk-Geschäftsführer Raymund Risse im Gespräch mit der WP. „Der Hauptbetriebsplan IV umfasst unter anderem den Bereich, in dem unsere Aufbereitungsanlage steht. Vor allem um den Betrieb dieser Anlage geht es uns bei dem Hauptbetriebsplan.“

Alle zwei bis drei Jahre müsse für diesen Bereich ein neuer Hauptbetriebsplan aufgestellt werden. Der nun zugestellte Bescheid läuft demnach bis 2018 – und für Westkalk reicht es zunächst, dass damit die Genehmigung nach Bergrecht vorliegt. „Für den Betrieb der Aufbereitungsanlage reicht das. Nur wenn wir dort abbauen wollten, dann müssten wir jetzt tatsächlich in das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren einsteigen“, erklärt Risse.

Kein Abbau in nächster Zeit geplant

Vis-á-vis der Aufbereitungsanlage befindet sich ein Grundstück, das ebenfalls unter den nun zugelassenen Hauptbetriebsplan IV fällt – und dort könnte mit einer wasserrechtlichen Genehmigung abgebaut werden. Aber: „Ich denke nicht, dass wir dort in den nächsten Jahren abbauen werden“, so Risse. Zwar habe man bereits in dem nun ausgelaufenen Hauptbetriebsplan IV vor zwei Jahren das Grundstück mit in den Plan aufgenommen, aber keine konkreten Planungen gehabt, wann dort abgebaut werden könnte. Raymund Risse: „Das ist zur Zeit kein Thema.“

Dass die Zulassung des Hauptbetriebsplanes IV nun die verschärfte Bedingungen mit dem Verweis auf eine wasserrechtliche Erlaubnis enthält, wundert den Westkalk-Geschäftsführer nicht: „Damit war nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes zu rechnen. Das betrifft nun alle neuen Verfahren. Natürlich ist das mehr Bürokratie, aber wir werden in den Fällen, wo wir das benötigen, natürlich in ein solches Genehmigungsverfahren einsteigen.“