- Schülerzahlen nicht haltbar
- Stadt muss Kosten schätzen
- Bezirksregierung äußert Bedenken
Winterberg.
Die Stadt Winterberg hat nach einer Beratung mit den Fraktionsvorsitzenden auf das am Mittwoch angemeldete Bürgerbegehren aus Siedlinghausen reagiert. In diesem Bürgerbegehren sollen die wahlberechtigten Winterberger Bürger über die Frage abstimmen, ob die Verbundschule Winterberg-Siedlinghausen erhalten und in eine eigenständige Sekundarschule überführt werden soll, anstatt wie vom Rat beschlossen eine gemeinsame Sekundarschule mit Hallenberg und Medebach zu gründen (wir berichteten).
Da diese Frage auch die von allen drei Städten vereinbarte Schulentwicklung berührt, hat die Stadt Winterberg die Bezirksregierung in Arnsberg um eine Einschätzung gebeten. Diese prüft nun, ob eine eigenständige Sekundarschule mit zwei Standorten in Winterberg und Siedlinghausen schulrechtlich genehmigt werden könnte. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre das Bürgerbegehren laut der Gemeindeordnung nicht zulässig, weil dann auf eine nicht realisierbare oder rechtswidrige Maßnahme abgezielt würde, so die Stadt in ihrem vierseitigen Brief an die Initiatoren.
Schülerzahlen nicht haltbar
In einer ersten Einschätzung, so heißt es, habe die Bezirksregierung jedoch bereits zu bedenken gegeben, dass die Fortführung der beiden wie bisher getrennten Verbundschulen in Winterberg und in Medebach-Hallenberg aufgrund der Schülerzahlen dauerhaft nicht mehr zukunftsfähig und damit schulrechtlich haltbar sei. Genau aus diesem Grund habe die Bezirksregierung bereits im Frühjahr die Bildung einer gemeinsamen Sekundarschule mit fünf Zügen als dauerhafte und nachhaltige Lösung empfohlen. Die Befürworter des Bürgerbegehrens hatten in ihrer Anmeldung argumentiert, dass die jetzige Verbundschule mit derzeit 487 Schülern die Voraussetzung für eine eigene dreizügige Sekundarschule mit 75 Schülern pro Jahrgang erfüllen würde.
Die Bezirksregierung und die Stadt weisen jedoch darauf hin, dass nicht die aktuellen Schülerzahlen, sondern die der künftigen Jahrgänge maßgeblich seien. Aus der öffentlich einsehbaren Ratsvorlage für die Sitzung am 5. Juli geht demnach hervor, dass Medebach und Hallenberg die Zahlen für eine Sekundarschule dieser zwei Städte in den nächsten Jahren knapp erfüllen würde, Winterberg im Alleingang nicht. Der jetzige Wettbewerbsvorteil des offenen Ganztages, durch den bislang Schüler aus Nachbarstädten Winterbergs einpendeln, fiele künftig weg, heißt es dazu weiter im Anschreiben.
Eine weiteres Problem aus Sicht der Stadt Winterberg könnte sein, dass Medebach nicht wie vereinbart auf sein Gymnasium verzichtet, wenn es nicht zu einer gemeinsamen Sekundarschule kommt, was wiederum für den Standort des Gymnasiums in Winterberg „eminent wichtig“ sei.
Sollte die bisher angedachte Fragestellung des Bürgerbegehrens nicht umsetzungsfähig sein, hätten die Siedlinghauser Initiatoren jedoch die Gelegenheit, ihre Frage zu überdenken und neu zu formulieren oder sie ggf. zurückzuziehen.
Stadt muss Kosten schätzen
Die gesetzlich geregelten Fristen würden dadurch nicht beeinträchtigt, was die Stadt zusätzlich schriftlich zusichern will. Die Verwaltung muss nun im Gegenzug zeitnah eine Schätzung der Baukosten liefern, die bei einer Realisierung einer eigenen Sekundarschule an den Standorten Winterberg und Siedlinghausen anfallen würden. Denn die Initiatoren sind rechtlich verpflichtet, alle Wahlberechtigten, die das Bürgerbegehren unterschreiben wollen, über eben diese Kosten und die Folgen umfassend zu informieren, die ein positiver Bürgerentscheid bewirken könnte.
Auf die Anfang Juli gefassten Ratsbeschlüsse zur Einrichtung einer gemeinsamen Sekundarschule für alle drei Städte hat das jetzige Prozedere momentan noch keine Auswirkung. Die formalen Vorbereitungen für die Beantragung der Schule bei der Bezirksregierung werden weiter fortgeführt und erst dann ausgesetzt, wenn das Bürgerbegehren als zulässig erklärt wird. Innerhalb einer Frist von drei Monaten müsste dann die Abstimmung in einem Bürgerentscheid erfolgen.
Ein positiv ausfallender Bürgerentscheid unterliegt den gleichen Anforderungen wie ein Ratsbeschluss und muss für eine Genehmigung den Anforderungen des Schulgesetzes genügen.