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Windpark Fischelbach: Baustopp hat weiter Bestand

Windpark Fischelbach: Baustopp hat weiter Bestand

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Foto: WP
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat eine Entscheidung im Eilverfahren gefällt. Der Baustopp für den Windpark der Firma Juwi bei Fischelbach hat vorläufig weiter Bestand. Damit ist der Kreis Siegen-Wittgenstein in diesem schriftlichen Verfahren zunächst unterlegen und muss auch die Kosten des Verfahrens tragen.

Die Landesgemeinschaft Natur- und Umweltschutz (LNU) aus Arnsberg hatte gegen die von der Bauaufsicht des Kreises erteilte Baugenehmigung und eine Aufhebung eines zuvor erreichten Baustopps geklagt (wir berichteten). Wie der Pressesprecher des Verwaltungsgerichtes Arnsberg, Klaus Buter, erläutert, erfolgte der Richterspruch bereits am 12. August. Die drei Richter der 8. Kammer schreiben, dass „sehr viel für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung“ durch den Kreis spreche.

Fehlende Änderung des Landschaftsplanes

Arnsberg/Bad Laasphe. 

Vor allem Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die geplanten sieben Windkraftanlagen ist dabei ein Punkt. Außerdem bemängeln sie eine fehlende Änderung des Landschaftsplanes Bad Laasphe. Der Westfalenpost liegen Passagen aus der Begründung des Spruchs vor. Die Richter fanden deutliche Formulierungen:

„Soweit sich dies feststellen lässt, wird durch die geplanten Anlagen […] das Landschaftsbild nicht lediglich beeinträchtigt, sondern nachdrücklich verunstaltet.“

Außerdem würdigt die Kammer den Rothaarkamm bei Fischelbach auch als besonders schützenswerte Landschaft. Sie schreibt dazu, „dass der vorliegende Fall dadurch eine […] Besonderheit aufwirft, dass der hier betroffene Bereich zu den beeindruckendsten Gegenden des Wittgensteiner Landes gehört.“

Den von dem Projektplaner Juwi in Aussicht gestellten und vom Kreis als Genehmigungsbehörde akzeptierten Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in die Natur stellen die Richter ebenfalls ein ungenügendes Zeugnis aus. Es heißt: „Die Zerstörung des Landschaftsbildes ist angesichts der konkreten Gegebenheiten derart tiefgreifend, dass sie sich schlicht nicht kompensieren lässt.“

K.-o.-Kriterium

Außerdem sei der Standort der sieben Anlagen nach wie vor im Landschaftsplan Bad Laasphe als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das ist ein K.-o.-Kriterium: Das Vorhaben […] unterfällt ohne Weiteres diesem Verbotstatbestand […]. Ausnahmen nach Nr. 2.2. greifen ersichtlich nicht ein. […] Damit hat der Antragsgegner die Voraussetzungen verkannt, unter denen der Landschaftsplan eine Ausnahme zulässt.“

Zum bestehenden Bad Laaspher Landschaftsplan heißt es weiter: Solange der Landschaftsplan nicht in einem förmlichen Verfahren […] unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange […] und der Bürger geändert worden ist, steht er der Errichtung von Windenergieanlagen entgegen.“

Freude bei der Klägerseite

Damit hat das Gericht sowohl dem Kreis Siegen-Wittgenstein als auch der Stadt Bad Laasphe Hausaufgaben aufgegeben. Freude herrscht aber bei der Klägerseite: „Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt“, sagt Rainer Fischer von der LNU: „Wir gehen den Weg weiter“. Dass die Richter gar nicht so sehr auf die von der LNU bemängelte Vorprüfung der Umweltverträglichkeit eingegangen sind und auch nicht die ebenfalls von Naturschützern als mangelhaft kritisierten Artenschutzprüfung in den Vordergrund gestellt haben, sorgte indes für große Überraschung. Das dürfte aber auch für den beklagten Kreis und die beigeladene Firma Juwi gegolten haben, die sich entsprechende Erwiderungen schon zurecht gelegt haben dürften.

Bis 14 Tage nach der Zustellung des Spruchs kann der Kreis Rechtsmittel einlegen und vor das Oberverwaltungsgericht Münster ziehen.