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Duisburg: Anwohner trifft der Schlag, als er dieses Schreiben erhält – „Warnung vor Abzockmethode der Stadt Duisburg!“

Duisburg: Anwohner trifft der Schlag, als er dieses Schreiben erhält – „Warnung vor Abzockmethode der Stadt Duisburg!“

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Ein Duisburger erhält ein Schreiben vom Amtsgericht. Das will er nicht auf sich sitzen lassen. Foto: IMAGO / Olaf Döring

Duisburg. 

In Duisburg warnt ein Mann vor Abzocke – durch die Stadt!

Er erhält einen Brief vom Amtsgericht Duisburg, weil er sich DAS nicht gefallen lassen wollte. Doch das hilft ihm jetzt auch nicht weiter. Er wird trotzdem zur Kasse gebeten.

Duisburg: Bei ihm trudelt plötzlich Post von der Stadt ein

Das dürfte jedem schon ein Mal passiert sein: Falsch geparkt, Parkzeit überzogen oder mehr als fünf Kilometer pro Stunde zu schnell gefahren. Das gibt dann leider ein Knöllchen. Nach der Zahlung des Bußgeldes ist es dann in den meisten Fällen auch getan. Doch bei diesem Duisburger läuft es ganz anders.

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Das ist die Stadt Duisburg:

  • früheste schriftliche Erwähnung im Jahr 883
  • fünftgrößte Stadt in NRW, besteht aus sieben Stadtbezirken
  • hat rund 498.686 Einwohner (Stand: Dezember 2019)
  • Duisburger Hafen gilt als größter Binnenhafen der Welt
  • fast ein Drittel des in Deutschland erzeugten Roheisens stammen aus den acht Duisburger Hochöfen
  • Sehenswürdigkeiten unter anderen: Landschaftspark Duisburg-Nord, Tiger & Turtle – Magic Mountain, Sechs-Seen-Platte
  • Oberbürgermeister ist Sören Link (SPD)

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Er ist total überrascht, als bei ihm plötzlich ein Bußgeldbescheid im Briefkasten liegt. Die Begründung: Zu dicht an einer Kreuzung geparkt! Für das Parken unter fünf Metern Abstand zur Kreuzung bedeutet das eine Strafe von zehn Euro. Doch von ihm will die Stadt jetzt mehr Geld sehen.

Duisburg: Anwohner soll zusätzliche Bearbeitungsgebühr zahlen

Mit der Strafe an sich hat der Duisburger kein großes Problem, aber die jetzt draufgeschlagene Bearbeitungsgebühr geht ihm gegen den Strich. „Einen Zettel unterm Scheibenwischer habe ich keinen bemerkt, ich wusste folglich nicht, dass ich da aufgeschrieben worden bin. Wochen später lag dann direkt ein Bußgeldbescheid im Briefkasten mit 10€ Verwarngeld + 28,50€!!! Bearbeitungsgebühr, soll also jetzt das 3,85-fache dafür bezahlen.“

Weil ihm das nicht zum ersten Mal passiert, beschwert er sich bei der Stadt. Doch die Antwort des Amtsgerichts Duisburg bringt ihn auch nicht weiter. „Ein Bußgeldbescheid, in dem neben dem Bußgeld nach den gesetzlichen Bestimmungen auch Gebühren und Auslagen festzusetzen sind, kann auch dann erlassen werden, wenn zuvor kein Verwarnungsgeld angeboten worden ist oder das angebotene Verwarnungsgeld verspätet, d. h. nicht binnen einer Woche, gezahlt worden ist.“

Duisburg: Mann warnt andere Anwohner vor Abzocke der Stadt

Der Duisburger empfindet das als regelrechte „Abzockmethode“ der Stadt. „Die Stadt kann das machen, wie sie gerade lustig ist: Wenn das Geld knapp ist, wird einfach mal keine Verwarnung verschickt, sondern direkt ein Bußgeldbescheid, dann lohnt sich das so richtig!“ Daher will der Duisburger jetzt andere Anwohner davor warnen und veröffentlicht das Gerichtsschreiben auf Facebook.

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Die Reaktionen fallen sehr unterschiedlich aus. Einige haben Verständnis für seinen Unmut und finden auch, dass das so nicht richtig ist. Andere können seinen Ärger jedoch nicht nachvollziehen. „Dies ist allgemeines Verwaltungsvorgehen gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz und Ordnungswidrigkeitengesetz“, erklärt ein Facebook-User. „Zu schreiben, die Stadt würde hier ‚abzocken‘ ist unsachlich, unverständlich und rechtlich nicht haltbar!“

Auf Anfrage von DER WESTEN äußert sich die Stadt Duisburg zu dem Vorwurf. Grundsätzlich werde immer ein Hinweiszettel („Knöllchen“) am Fahrzeug hinterlegt. Wenn das jedoch nicht der Fall sein sollte, dann erhält der Fahrzeughalter per Post eine „Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung“. Wenn dann keine Rückmeldung oder Zahlung erfolgt, wird ein Bußgeldbescheid ausgestellt, der mit zusätzlichen Gebühren einhergeht. Dagegen kann der Geschädigte innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch erheben. (mbo)