Essen. Wer eine rote Ampel über ein Tankstellengelände umfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß - das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert. Wie die Pressestelle des OLG Hamm mitteilte, ging es in dem konkreten Fall um das Verhalten eines 52-jährigen Dortmunders.
Der Mann hatte offenbar an einer Kreuzung links in eine Straße abbiegen wollen - in diesem Moment zeigte die Ampel für Linksabbieger allerdings rot. Deshalb bog der Mann vor der Kreuzung auf ein Tankstellengelände ab, über das er seine links gelegene "Ziel-Straße" ebenfalls erreichen konnte. "Die Polizei hat ihn dabei beobachtet", berichtet Sprecher Christian Nubbemeyer. Das Amtsgericht Dortmund habe zunächst entschieden: Der Mann solle 200 Euro zahlen und für einen Monat den Führerschein abgeben.
"Rotlicht verbietet nicht, vor der Ampel abzubiegen"
Nun hat der erste Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm den Dortmunder aber freigesprochen. Das Umfahren einer Ampel könne zwar einen Rotlichtverstoß darstellen; das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampel abzubiegen und "über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren".
Als solche seien zum Beispiel Tankstellengelände oder Parkplätze anzusehen. Von dort aus dürften Autofahrer auch "auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren". Auch wenn dieser Bereich noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich habe.
Andere Umwege nach wie vor verboten
In anderen Fällen stellt das Umfahren einer roten Ampel aber nach wie vor eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Senat wies darauf hin, dass zum "geschützten Bereich" einer Ampel der gesamte Kreuzungs- und Einmündungsbereich gehöre. Das seien "außer der Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege". Nicht nur vor, sondern ebenso hinter der Ampel.
Einen Rotlichtverstoß begehe deshalb jeder, der vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlässt, um "über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg" oder eine Busspur zu fahren.