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Flugausfall: Airlines müssen per E-Mail erreichbar sein

Flugausfall: Airlines müssen per E-Mail erreichbar sein

Verbraucherschützer Airlines E-Mail Kontakt
Ansprüche gegen die Airline lassen sich auch auf digitalem Weg einfordern. Apps können dabei helfen, zum Beispiel die Anwendung «Flugärger» von der Verbraucherzentrale NRW. Foto: Zacharie Scheurer/dpa
Ein Sommer voller Verspätungen und Flugstreichungen. Danach waren Airlines für Betroffene nicht immer zu erreichen. Dabei gibt es klare Regeln.

Düsseldorf (dpa/tmn) –. 

Fluggesellschaften müssen per E-Mail erreichbar sein. Die Kontaktmöglichkeit müssen Kunden etwa für Rückerstattungen von stornierten Flügen leicht auf der Website auffinden können. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin. Die gesetzlichen Vorgaben seien in dem Punkt eindeutig.

Außerdem dürfen die Airlines Kontaktwege nicht willkürlich einschränken, sagt der Vorstand der Verbraucherzentrale, Wolfgang Schuldzinski. Das heißt: Es ist egal, ob die Reisenden die Ansprüche per Post, E-Mail oder Kontaktformular einreichen. Sie müssen von der Fluggesellschaft in jedem Fall bearbeitet werden.

So ist es aus Sicht der Verbraucherschützer nicht rechtens, wenn die Airline Passagiere ausschließlich auf das Kontaktformular verweist, wenn diese ihre rechtlichen Ansprüche geltend machen wollen.

Wahlrecht bei Annullierung und mögliche Ausgleichsansprüche

Im Fall einer Flugannullierung haben Passagiere die Wahl: Sich umbuchen lassen oder die vollständige Rückerstattung der Ticketkosten fordern. Entscheiden sie sich für die zweite Option, haben Airlines laut EU-Fluggastrechteverordnung sieben Tage Zeit, um das Geld zurückzuzahlen. Häufig dauert das nach Erfahrung der Verbraucherschützer aber länger.

Je nachdem, wie kurzfristig die Flugannullierung erfolgte, haben Reisende außerdem womöglich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in einer Höhe zwischen 250 und 600 Euro. Wer allein nicht weiter weiß, kann auch die «Flugärger»-App (Android/iOS) der Verbraucherzentrale NRW nutzen. Sie hilft beim Ermitteln der eigenen Ersatzansprüche. (dpa)